Hamburg.deHamburg ServiceEinen gegenständlich beschränkten...

Einen gegenständlich beschränkten Alleinerbschein beantragen

Wenn Sie Alleinerbin oder Alleinerbe sind, benötigen Sie häufig einen Erbschein als Nachweis für Ihr Erbrecht. Diesen können Sie auf den Nachlass in Deutschland beschränken lassen, wenn sich Nachlassgegenstände sowohl im Inland als auch im Ausland befinden.
  •  

Online-Service nutzen

Beschreibung der Leistung

Ein Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Dies ist der Fall, wenn Sie Alleinerbe oder Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge sind oder die verstorbene Person Sie im Testament oder aufgrund eines Erbvertrages als Allein- oder Universalerbe bestimmt hat.
 
Einen gegenständlich beschränkten Erbschein können Sie beim Nachlassgericht beantragen. Wenn sich Teile des Nachlasses (vererbtes Vermögen) im Ausland befinden, beschränkt dieser Erbschein sich auf den in Deutschland befindlichen Nachlass.  

Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (zum Beispiel weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.
 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Alleinerbe.
  • Sie treten ein Erbe an, das Gegenstände im In- und Ausland umfasst. 

Benötigte Unterlagen

Zum Nachweis Ihrer Erbenstellung bei gesetzlicher Erbfolge (wenn also kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist) müssen Sie verschiedene Dokumente einreichen. Dabei geht es darum, alle erbrechtlich relevanten Ereignisse in Ihrer Familie, bezogen auf den Erblasser zu belegen. Das können Heirat, Scheidung, Geburten von Kindern, Todesfälle, Erbverzichte und ähnliches sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Dokumente Sie einreichen müssen, können Sie dies beim zuständigen Nachlassgericht erfragen.

Erforderliche Unterlagen können sein:

  • Ihr amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers, also der verstorbenen Person
  • Gegebenenfalls Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel:
    • Familienstammbuch
    • Heiratsurkunden des Erblassers
    • Geburtsurkunden der Kinder und Enkelkinder des Erblassers
    • Adoptionsunterlagen
    • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
  • Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
    • Sterbeurkunden von Kindern und Enkelkindern oder des Ehegatten des Erblassers
    • Erbausschlagungserklärungen 
    • Erbverzichtserklärungen
  • Gegebenenfalls Vorlage oder Angaben zu Testamenten oder Erbverträgen
  • Informationen dazu, ob es einen Gerichtsprozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Bei Eheleuten Nachweis des Güterstands
  • Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Nachweis des Vermögensstands
  • Darlegung oder Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden

Wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte sind einzureichen:

  • Geburtsurkunde des Erblassers
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Geschwister des Erblassers
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Nichten und Neffen des Erblassers

Zudem sind Heiratsurkunden von Erben einzureichen, wenn sich durch die Heirat dessen Nachname geändert hat.
 

Zu Beachten

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Einen Alleinerbschein beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (meist das Gericht in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat):
 

  • Stellen Sie dort einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins
  • Nutzen Sie dazu den Online-Dienst "Terminvereinbarung zur Aufnahme eines Erbscheinsantrags". Mit dem Online-Dienst stellen Sie einen Antrag für eine Terminvereinbarung zur Beantragung eines Erbscheins bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht. 
  • Alternativ können Sie auch das vorgesehene Formular nutzen.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
  • Sie den Antrag auch
    • über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder
    • bei Gericht zu Protokoll erklären.
  • Das Amtsgericht meldet sich bei Ihnen, um einen Termin mit Ihnen zu vereinbaren.
  • Geben Sie persönlich im Termin vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
  • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
  • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
  • Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls und dem jeweiligen Amtsgericht.

Gebühren


  • Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Nachlasses in Deutschland nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.

  • Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel 

    • bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,

    • bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und

    • bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.



  • Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.

  • Bei Antragstellenden mit Wohnsitz im Ausland ist ein Kostenvorschuss notwendig.

Rechtsbehelf

Beschwerde



Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen. Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist. Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.



Anfechtung

Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.

Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie die Annahme der Erbschaft anfechten. Dafür muss aber ein Grund nachgewiesen werden, der zur Anfechtung berechtigt (zum Beispiel bestimmte Irrtümer).

Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin einzuholen. Das Amtsgericht darf keine Rechtsberatung vornehmen.



Antrag auf Einziehung des Erbscheins

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Erbscheine, Amtsgerichte Alleinerbe Alleinerbeschein Alleinerbeschein beantragen Erbschein beantragen Universalerbe allein erben Nachlass im Ausland Nachlass teilweise im Ausland Erbe im Ausland Erbe teilweise im Ausland

Letzte Aktualisierung: 14.02.2025