Beschreibung der Leistung
Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben haben oder diese auf Ihre Veranlassung hin vom Notar dort hinterlegt wurde, können Sie sich diese wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich errichtet (gemeinschaftliches Testament), kann sie nur auf beiderseitiges Verlangen an beide zurückgegeben werden.
Haben Sie einen Erbvertrag geschlossen, so müssen alle Vertragspartner die Rückgabe verlangen. In bestimmten Fallkonstellationen bedeutet die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich auch den Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel bei notariellen Testamenten. Deshalb muss der Testator (Testamentsverfasser) in diesen Konstellationen bei dem Rückgabeverlangen testierfähig sein (geistig gesund, fähig ein Testament rechtswirksam zu errichten). Der Antrag kann auch durch einen Stellvertreter gestellt werden. Allerdings kann die Rückgabe nur an den Testator selbst erfolgen.