Voraussetzungen
- Persönliche Vorsprache; allerdings kann der Antrag auf Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung auch schriftlich oder durch einen Vertreter gestellt werden. Die tatsächliche Aushändigung kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.
- Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung
- Testierfähigkeit (geistige Gesundheit, Fähigkeit ein Testament rechtswirksam zu errichten)
- Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zurückgegeben werden.
- Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Hinterlegungsschein (Die Vorlage ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber das Auffinden Ihrer Verfügung von Todes wegen)
Zu Beachten
In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie das wünschen, so zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Keine