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Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung.

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Eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung wieder zurücknehmen
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben haben oder diese auf Ihre Veranlassung hin vom Notar dort hinterlegt wurde, können Sie sich diese wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich errichtet (gemeinschaftliches Testament), kann sie nur auf beiderseitiges Verlangen an beide zurückgegeben werden.

Haben Sie einen Erbvertrag geschlossen, so müssen alle Vertragspartner die Rückgabe verlangen. In bestimmten Fallkonstellationen bedeutet die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich auch den Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel bei notariellen Testamenten. Deshalb muss der Testator (Testamentsverfasser) in diesen Konstellationen bei dem Rückgabeverlangen testierfähig sein (geistig gesund, fähig ein Testament rechtswirksam zu errichten). Der Antrag kann auch durch einen Stellvertreter gestellt werden. Allerdings kann die Rückgabe nur an den Testator selbst erfolgen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Persönliche Vorsprache; allerdings kann der Antrag auf Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung auch schriftlich oder durch einen Vertreter gestellt werden. Die tatsächliche Aushändigung kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.
  • Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung
  • Testierfähigkeit (geistige Gesundheit, Fähigkeit ein Testament rechtswirksam zu errichten)
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner zurückgegeben werden.
  • Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen. 

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Hinterlegungsschein (Die Vorlage ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber das Auffinden Ihrer Verfügung von Todes wegen)

Zu Beachten

In bestimmten Fällen wird die besondere amtliche Verwahrung auch von dritter Seite veranlasst, wenn Sie das wünschen, so zum Beispiel bei der Errichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags. Dann sorgt die Notarin beziehungsweise der Notar dafür, dass die Urkunde in besondere amtliche Verwahrung genommen wird.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:
 

  • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Nachlassgericht auf, bei dem das Testament verwahrt ist und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden die Rückgabe verlangen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
  • Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
  • Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger gegebenenfalls Ihre Testierfähigkeit (geistige Gesundheit, Fähigkeit ein rechtswirksames Testament zu errichten) überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
  • Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister

Dauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Wird die Herausgabe an den Testator abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger durch Beschluss.

Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen, §§ 58 ff., 63 FamFG, 11 RPflG.

War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung analog § 573 ZPO einzulegen.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 05.10.2024