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Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

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Jeder Miterbe kann beim Nachlassgericht einen so genannten gemeinschaftlichen Erbschein für mehrere Erben beantragen. Dieser kann auf die in Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände gegenständlich beschränkt werden, wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden.
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Beschreibung der Leistung

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein.

Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann.

Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.

Ein auf bestimmte Gegenstände in Deutschland beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass (vererbtes Vermögen) auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (zum Beispiel weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.

 

Informationen

Voraussetzungen

Es besteht eine Miterbenstellung und Nachlassgegenstände befinden sich sowohl in Deutschland als auch im Ausland.

Benötigte Unterlagen

  • Ihr amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers (verstorbene Person)
  • Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel:
    • Familienstammbuch
    • Heiratsurkunden des Erblassers
    • Geburtsurkunden der Kinder und Enkelkinder des Erblassers
    • Adoptionsunterlagen
    • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
  • Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
    • Sterbeurkunden von Kindern und Enkelkindern oder Ehegatten des Erblassers
    • Erbausschlagungserklärungen 
    • Erbverzichtserklärungen
  • Informationen dazu, ob es einen Gerichtsprozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Bei Eheleuten Nachweis des Güterstands
  • Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Nachweis des Vermögensstands

Wenn der Erblasser selbst keine Kinder hatte sind einzureichen:

  • Geburtsurkunde des Erblassers
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Geschwister des Erblassers
  • Gegebenenfalls Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Nichten und Neffen des Erblassers

Zudem sind Heiratsurkunden von Erben einzureichen, wenn sich durch die Heirat deren Nachname geändert hat.

Zu Beachten

Es muss nur einer der Miterben den Erbscheinsantrag stellen.

Zum Nachweis Ihrer Erbenstellung bei gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist) müssen Sie verschiedene Dokumente einreichen. Dabei geht es darum, alle erbrechtlich relevanten Ereignisse in Ihrer Familie, bezogen auf den Erblasser zu belegen. Das können Heirat, Scheidung, Geburten von Kindern, Todesfälle, Erbverzichte und ähnliches sein. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Dokumente Sie einreichen müssen, können Sie dies beim zuständigen Nachlassgericht erfragen.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (meist das Gericht in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat):
 

  • Stellen Sie dort einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins
  • Nutzen Sie das vorgesehene Formular.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an. 
  • Der Erbscheinsantrag muss nur von einem Miterben gestellt werden.
  • Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar; beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
  • Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
    • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
    • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
  • Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls und dem jeweiligen Amtsgericht.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert (vererbtes Vermögen) nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers (verstorbene Person).

 


  • Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel:

    • bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00

    • bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00

    • bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00




 


  • Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen.

  • Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.

  • Bei Antragstellenden mit Wohnsitz im Ausland ist gegebenenfalls ein Kostenvorschuss notwendig.

Rechtsbehelf

Beschwerde



Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen.

Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.

Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der einmonatigen Frist niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.





Anfechtung



Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.

Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie die Annahme der Erbschaft anfechten. Dafür muss aber ein Grund nachgewiesen werden, der zur Anfechtung berechtigt ( zum Beispiel bestimmte Irrtümer).

Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin einzuholen. Das Amtsgericht darf keine Rechtsberatung vornehmen.



Bei Teilerbscheinen und gemeinschaftlichen Erbscheinen ist jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft zur Anfechtung berechtigt. 

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 12.11.2024