Beschreibung der Leistung
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein.
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßigen Erben ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein notwendig.
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament wird festgelegt wer zuerst Erbe des verstorbenen Erblassers wird (Vorerbe) und wer nach diesem Erbe wird (Nacherbe). Der Vorerbe kann somit die Erbschaft für den Zeitraum bis zum Eintritt des Nacherbfalls nutzen. Der Nacherbe wird erst dann Erbe des Erblassers, wenn die Vorerbschaft endet. In dem Erbschein, der dem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist.
Ein auf bestimmte Gegenstände in Deutschland beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass (vererbtes Vermögen) auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (z.B. weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.