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Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Teilerbschein beantragen als Vor- bzw. Nacherbe

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Für mehrere Erben kann ein gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilt werden, der nicht alle Erben ausweist. Besteht eine Vor- und Nacherbschaft, geht dies aus dem Erbschein hervor. Er kann gegenständlich beschränkt werden, wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden.
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Beschreibung der Leistung

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. 
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßigen Erben ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein notwendig.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer aber nicht aller Miterben auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn zum Beispiel ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament wird festgelegt wer zuerst Erbe des verstorbenen Erblassers wird (Vorerbe) und wer nach diesem Erbe wird (Nacherbe). Der Vorerbe kann somit die Erbschaft für den Zeitraum bis zum Eintritt des Nacherbfalls nutzen. Der Nacherbe wird erst dann Erbe des Erblassers, wenn die Vorerbschaft endet. In dem Erbschein, der dem Vorerben erteilt wird, ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist.

Ein auf bestimmte Gegenstände in Deutschland beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass (vererbtes Vermögen) auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (z.B. weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.

 

Informationen

Voraussetzungen

Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen und der Erblasser hat in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet und Nachlassgegenstände befinden sich sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Allerdings stehen nicht alle Miterben zur Beantragung zur Verfügung.

Benötigte Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis zum Beispiel Ihr Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Erblassers (verstorbene Person, von der geerbt wird)
  • Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Namen und Anschriften der Miterben
  • Nachweise darüber, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel deren Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen
  • Alle vorhandenen Testamente oder Erbverträge
  • Den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften)
  • Nachweise, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden

Zu Beachten

Es muss nur einer der Miterben den Erbscheinsantrag stellen.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die   Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (meist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat):
 

  • Stellen Sie dort einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins
  • Nutzen Sie das vorgesehene Formular.
  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
  • Der Erbscheinsantrag muss nur von einem Miterben gestellt werden.
  • Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar; beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
  • Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
    • Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
    • Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
  • Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls und dem jeweiligen Amtsgericht.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert (vererbtes Vermögen) nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers (verstorbene Person).

 


  • Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel:

    • bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00

    • bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00

    • bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00



  • Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen.

  • Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.

  • Bei Antragstellenden mit Wohnsitz im Ausland ist gegebenenfalls ein Kostenvorschuss notwendig.

Rechtsbehelf

Beschwerde



Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen.

Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.

Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der einmonatigen Frist niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.



Anfechtung



Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.

Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie die Annahme der Erbschaft anfechten. Dafür muss aber ein Grund nachgewiesen werden, der zur Anfechtung berechtigt (zum Beispiel bestimmte Irrtümer).

Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin einzuholen. Das Amtsgericht darf keine Rechtsberatung vornehmen.



Bei Teilerbscheinen und gemeinschaftlichen Erbscheinen ist jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft zur Anfechtung berechtigt.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 18.09.2024