Beschreibung der Leistung
Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge in die sogenannte Erbengemeinschaft ein, sofern kein Testament oder Erbvertrag vorhanden sind.
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein erforderlich.
Der gemeinschaftliche Teilerbschein wird für das Erbrecht mehrerer, aber nicht aller Miterben auf Antrag eines Miterben erteilt, wenn zum Beispiel ein Miterbe ausgewandert und damit nicht erreichbar ist.