Landeswahlamt Hamburg

Wahlvorschlagsverfahren Allgemeine Informationen

Hier finden Sie Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren sowie Ansprechpersonen bei Fragen von Parteien und Kandidierenden.

Beschreibung der Leistung

Im Wahlvorschlagsverfahren wird bestimmt, wer für eine Wahl aufgestellt und zugelassen wird. Je nach Art der Wahl gelten andere Bestimmungen. Sie müssen Ihren Wahlvorschlag immer mit allen erforderlichen Vordrucken einreichen.



Europawahl:


Wahlvorschläge können durch Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Zuständig ist die Bundeswahlleitung



Bundestagswahl:


Wahlvorschläge können durch Parteien und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Landes- und Kreiswahlleitung.



Bürgerschaftswahl:


Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Landes- und Bezirkswahlleitung



Bezirksversammlungswahl:


Wahlvorschläge können durch Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbende eingereicht werden. Zuständig ist die Bezirkswahlleitung

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie reichen den Wahlvorschlag schriftlich ein.
  • Bei der Einreichung beachten Sie die jeweiligen Form- (Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen) sowie Fristerfordernisse.

Benötigte Unterlagen

  • Wahlvorschlag(Kandidierendenliste)
  • Zustimmungserklärungen der Kandidierenden
  • Wählbarkeitsbescheinigungen der Kandidierenden (bei Unionsbürgerinnen und -bürgern gegebenenfalls Versicherung an Eides statt)
  • Niederschrift über die Aufstellungsversammlung der Kandidierenden
  • eidesstattliche Versicherung über die Aufstellungsversammlung
  • Gegebenenfalls: Unterstützungsunterschriften

Zu Beachten

Keine

Fristen

Fristen zur Einreichung der Wahlvorschläge

Europawahl: bis zum 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.

Bundestagswahl: bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18 Uhr.

Bürgerschaftswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.

Bezirksversammlungswahl: bis zum 90. Tag vor der Wahl, 16 Uhr.

 

Verfahrensablauf

  • Sie fordern die erforderlichen Unterlagen beziehungsweise Formblätter bei der zuständigen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Bezirkswahlleitung an.
  • Sie machen alle erforderlichen Angaben und reichen die Formblätter zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Je nach zuständiger Stelle steht Ihnen hierzu gegebenenfalls auch ein Onlineportal zur Verfügung.

Dauer

Eine erste Einschätzung bezüglich der Zulässigkeit erhält die einreichende Person in der Regel bereits beim Einreichen vor Ort. Die endgültige Entscheidung trifft der für die Zulassung zuständige Wahlausschuss. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Die zuständigen Ausschüsse entscheiden über die Zulassung oder Nichtzulassung der Wahlvorschläge. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der jeweils zuständigen Stelle einzulegen. Die geltenden Regelungen können den zugehörigen Wahlgesetzen entnommen werden.

Rechtsgrundlage

§§ 8-14 Europawahlgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/euwg/BJNR007090978.html 

§§ 18-28 Bundeswahlgesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/BJNR003830956.html

§§ 22-26 Bürgerschaftswahlgesetz

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-B%C3%BCrgWGHA1971V7P22/part/X 

§§ 18-23 Bezirksversammlungswahlgesetz

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BezWahl-GHA1977V10P18/part/X

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Letzte Aktualisierung: 08.12.2025