Voraussetzungen
Sie sind Erbin beziehungsweise Erbe. Dies ist der Fall, wenn Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge berufen sind, oder wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Erbe beziehungsweise Erbin eingesetzt hat.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
Gegebenenfalls zusätzlich:
- Testament oder Erbvertrag (bitte weisen Sie darauf hin, wenn sich diese noch in amtlicher Verwahrung befinden)
- Wenn kein Testament vorhanden ist: Unterlagen, die Ihre Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe belegen, wie zum Beispiel
- Familienstammbuch
- Heiratsurkunden des Erblassers oder der Erblasserin
- Geburtsurkunden der Kinder und Enkelkinder des Erblassers oder der Erblasserin
- Adoptionsunterlagen
- Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Nachweise, warum bestimmte Personen trotz grundsätzlicher Erbberechtigung nicht als Erbinnen oder Erben in Betracht kommen, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands
Zu Beachten
Für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die verstorbene Person zuletzt ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt hatte. Wenn Sie Erbe oder Erbin sind, können Sie den Erbschein auch bei dem Nachlassgericht beantragen, das an Ihrem Wohnsitz zuständig ist. Das Nachlassgericht an Ihrem Wohnort nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an das zuständige Nachlassgericht weiter. Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung bleibt aber das Nachlassgericht am letzten dauerhaften Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person.
Sie können den Antrag auch über eine Notarin oder einen Notar stellen. Diese sind befugt, die erforderliche eidesstattliche Versicherung von Ihnen aufzunehmen und den Antrag an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen die eidesstattliche Versicherung nicht aufnehmen. Daher können sie Ihren Antrag nicht wirksam stellen, sondern lediglich beratend für Sie tätig sein.
Vom Nachlassgericht können Sie keine Rechtsberatung erhalten. Wenden Sie sich hierzu an eine Anwaltskanzlei oder ein Notariat. Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) Ihnen eine kostengünstige Beratung an.
Fristen
Keine