Erbschein beantragen

Sie sind Erbin beziehungsweise Erbe und benötigen einen Erbschein als Nachweis für Ihr Erbrecht? Hier erfahren Sie, wie und wo Sie einen Erbschein beantragen können.

Online-Service nutzen

Beschreibung der Leistung

Ein Erbschein bezeugt, dass Sie Erbin oder Erbe sind, also die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person (Erblasserin beziehungsweise Erblasser) antreten.


Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen.



Wenn es ein eindeutiges Testament gibt, das vor einem Notar oder einer Notarin aufgenommen wurde, benötigen Sie in der Regel keinen Erbschein.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Erbin beziehungsweise Erbe. Dies ist der Fall, wenn Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge berufen sind, oder wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Erbe beziehungsweise Erbin eingesetzt hat.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers

Gegebenenfalls zusätzlich:

  • Testament oder Erbvertrag (bitte weisen Sie darauf hin, wenn sich diese noch in amtlicher Verwahrung befinden)
  • Wenn kein Testament vorhanden ist: Unterlagen, die Ihre Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe belegen, wie zum Beispiel
    • Familienstammbuch
    • Heiratsurkunden des Erblassers oder der Erblasserin
    • Geburtsurkunden der Kinder und Enkelkinder des Erblassers oder der Erblasserin
    • Adoptionsunterlagen
    • Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk
    • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
  • Nachweise, warum bestimmte Personen trotz grundsätzlicher Erbberechtigung nicht als Erbinnen oder Erben in Betracht kommen, zum Beispiel:
    • Sterbeurkunden
    • Erbausschlagungserklärungen
    • Erbverzichtserklärungen
  • bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
  • bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands

Zu Beachten

Für die Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die verstorbene Person zuletzt ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt hatte. Wenn Sie Erbe oder Erbin sind, können Sie den Erbschein auch bei dem Nachlassgericht beantragen, das an Ihrem Wohnsitz zuständig ist. Das Nachlassgericht an Ihrem Wohnort nimmt den Antrag entgegen und leitet ihn an das zuständige Nachlassgericht weiter. Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung bleibt aber das Nachlassgericht am letzten dauerhaften Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person.

Sie können den Antrag auch über eine Notarin oder einen Notar stellen. Diese sind befugt, die erforderliche eidesstattliche Versicherung von Ihnen aufzunehmen und den Antrag an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen die eidesstattliche Versicherung nicht aufnehmen. Daher können sie Ihren Antrag nicht wirksam stellen, sondern lediglich beratend für Sie tätig sein.

Vom Nachlassgericht können Sie keine Rechtsberatung erhalten. Wenden Sie sich hierzu an eine Anwaltskanzlei oder ein Notariat. Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) Ihnen eine kostengünstige Beratung an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren mit der zuständigen Stelle einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
    • Sie können den Termin über den bereitgestellten Online-Dienst oder schriftlich mit dem bereitgestellten Formular anfragen. Sie müssen hierzu die Online-Abfragemaske beziehungsweise das Formular vollständig ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen hochladen beziehungsweise beifügen.
  • Die zuständige Stelle meldet sich bei Ihnen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • In dem Termin beantragen Sie den Erbschein und geben eine Versicherung an Eides statt ab, mit der Sie versichern, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
    • Alternativ können Sie die Versicherung an Eides statt auch vor dem Termin bei einer Notarin oder einem Notar abgeben und die beurkundete Versicherung an Eides statt zu dem Termin mitbringen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und händigt Ihnen bei positivem Abschluss der Prüfung den Erbschein aus.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab. Die Ausstellung eines Erbscheins für Alleinerbinnen und Alleinerben kostet zum Beispiel 


  • bei einem Nachlasswert von  30.000,00 EUR: 125,00 EUR

  • bei einem Nachlasswert von 100.000,00 EUR: 273,00 EUR

  • bei einem Nachlasswert von 500.000,00 EUR: 935,00 EUR


Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz nicht in Deutschland ist, müssen Sie einen Kostenvorschuss zahlen 

Rechtsbehelf

Beschwerde

Rechtsgrundlage

§§ 2353 bis 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2353.html

§§ 352 bis 352 e des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html

Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

http://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Wohnsitz des Erblassers mit Straße und Hausnummer an

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Antrag Erbschein Erbschein bekommen als Erbe ausweisen

Letzte Aktualisierung: 15.12.2025