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Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

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Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Wegeflächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung. 

Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Wegeflächen für etwas werben wollen, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Genehmigung muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
  • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)

Zu Beachten

Das Recht zur Werbung auf öffentlichen Wegen ist bis auf wenige Ausnahmen den Firmen Ströer und Wall vorbehalten.

Werbung durch Stellschilder (sogenannte Kundenstopper) sind bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich nicht gestattet.

Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis stets befristet. Die Erlaubnis wird mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt  und mit Auflagen versehen, die Sie zu erfüllen haben.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlungen für Schäden zu leisten, die durch Ihre Sondernutzung entstehen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheit von Ihnen verlangen.

Sie dürfen keine gewerblichen Handzettel (Flyer) in Hamburg verteilen. Das Verteilen von Handzetteln aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Motiven  ohne gewerblichen Hintergrund gehört zum Gemeingebrauch.

In der Vorwahlzeit entfällt die für politische Parteien und die sonstigen Berechtigten sonst vorgeschriebene Beschränkung auf Veranstaltungswerbung.

Wenn Sie feste Werbeanlagen wie zum Beispiel Lichtreklame, Schilder, Schaukästen oder Werbetafeln anbringen wollen, müssen Sie gegebenenfalls zusätzlich eine baurechtliche oder verkehrsrechtliche Genehmigung beantragen.

Fristen

Keine. Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Werbung beginnen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen ein.
  • Ihr Antrag wird geprüft. Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, werden diese bei Ihnen nachgefordert.
  • Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Sie zahlen die Gebühren.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

Gebühren

Es kann eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis anfallen. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 19 Hamburgisches Wegegesetz

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV5P19

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 02.12.2024