Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen

Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren und Leistungen anbieten wollen, müssen Sie vorab eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.

Beschreibung der Leistung

Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.



Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Behörde beantragen.



Beispiele für eine Sondernutzung sind:

  • Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen zur Bewirtung einer Außengastronomie
  • Warenauslagen auf öffentlichen Flächen
  • Durchführen von Veranstaltungen
  • Aufstellen von Informationsständen und Info-Bussen
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
  • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
  • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
  • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
  • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

Benötigte Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
  • Unterlagen, die die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)

Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorliegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend informiert.

Zu Beachten

Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis stets befristet. Die Erlaubnis wird Ihnen mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

Fristen

Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen ein.
  • Ihr Antrag wird geprüft. Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, werden diese bei Ihnen nachgefordert.
  • Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühren

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

Gebühren

Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV5P19

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 15.12.2025