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Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen

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Ihnen liegt Ihre Geburtsurkunde nicht vor und Sie benötigen diese für eine Eheschließung oder für eine andere Amtshandlung? Dann können Sie einen Ausdruck aus dem Geburtenregister beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Der Ausdruck gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Geburt eingetragen hat. Sie erhalten das Dokument einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Dieser Ausdruck kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich. Sie können ihn im behördlichen Kontext statt dieser vorlegen.

Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen.

Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt steht seit 01.11.2022 auch auf jeder neu ausgestellten Geburtsurkunde.
 Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch eventuell auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. 
Beglaubigte Registerausdrucke können Sie daher nur erhalten, als
   - Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

 sowie deren
   - Ehegatten,
   - Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
   - Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Eltern und Großeltern sowie Kinder und Enkel),
   - Geschwister.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein, um einen Ausdruck aus dem Geburtenregister zu bekommen.
 

Benötigte Unterlagen

Sie benötigen Ihren Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: Kopie).
Wenn Sie den Ausdruck aus dem Geburtenregister als Vertreterin oder Vertreter beantragen oder abholen benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person sowie deren Ausweisdokument
Wenn Sie nicht die Person sind, auf die sich der Ausdruck bezieht und auch nicht deren Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Vorfahre oder Abkömmling, benötigen Sie einen Nachweis Ihres berechtigten beziehungsweise Ihres rechtlichen Interesses.

Zu Beachten

Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde, die zum 01.01.2009 abgeschafft wurde.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Sie können den Ausdruck aus dem Geburtenregister persönlich beantragen. Suchen Sie dazu das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat. Bitte informieren Sie sich vorher über  die Öffnungszeiten des Standesamtes.
Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Pass aus.
Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bargeldlos im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Ausweis sowie den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.


Sie können den Ausdruck aus dem Geburtenregister schriftlich oder per Email beantragen. Richten Sie dazu ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen.

Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Name, Vorname der Eltern
  • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer

Legen Sie dem Schreiben eine Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei. Mit der Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Gegebenenfalls wird Ihnen die Urkunde  erst nach Bezahlung der Gebühren zugesandt.

Gebühren


  • beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): 18,00 Euro

  • bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je 8,00 Euro

  • Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei

Rechtsbehelf

Wenn das Standesamt die gewünschte Urkunde nicht ausstellt, können Sie einen Antrag auf Ausstellung beim Amtsgericht Hamburg, Personenstandsgericht, Sievekingplatz 1, stellen.

Rechtsgrundlage

§ 55 Absatz 1 Nummer 4 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__55.html



§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__62.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.09.2024