Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz.
Beglaubigte Registerausdrucke können Sie daher nur erhalten, als
- Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Eltern und Großeltern sowie Kinder und Enkel),
- Geschwister.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein, um einen Ausdruck aus dem Geburtenregister zu bekommen.
Benötigte Unterlagen
Sie benötigen Ihren Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: Kopie).
Wenn Sie den Ausdruck aus dem Geburtenregister als Vertreterin oder Vertreter beantragen oder abholen benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person sowie deren Ausweisdokument
Wenn Sie nicht die Person sind, auf die sich der Ausdruck bezieht und auch nicht deren Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Vorfahre oder Abkömmling, benötigen Sie einen Nachweis Ihres berechtigten beziehungsweise Ihres rechtlichen Interesses.
Zu Beachten
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde, die zum 01.01.2009 abgeschafft wurde.
Fristen
keine