Voraussetzungen
Sie haben die Geburt eines Kindes beim zuständigen Standesamt angezeigt und möchten weitere ergänzende Unterlagen zur Beurkundung der Geburt einreichen.
Benötigte Unterlagen
Sie benötigen die Unterlagen, Nachweise und Dokumente, die Sie beim zuständigen Standesamt einreichen möchten.
Zu Beachten
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
Die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
Das Geschlecht des Kindes
Die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht und Ort und Tag der Geburt sowie Ort und Tag der Eheschließung.
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als Sorgeberechtige können Sie den Vornamen des Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen nicht dem Kindeswohl widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für weitere gemeinsame Kinder, wenn Sie für diese auch das gemeinsame Sorgerecht haben.
Die Sorgeberechtigten können gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
Fristen
Falls das Kind nicht in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren wurde müssen Sie die Geburt Ihres Kindes dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Wurde Ihr Kind tot geboren, müssen Sie die Geburt spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzeigen.
Als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen. Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Mitteilung erfolgt, wird dies an das Familiengericht weitergeleitet.