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Ergänzende Angaben zur Beurkundung einer Geburt inklusive Vornamenserklärung und Namensbestimmung einreichen

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Wenn Sie ein Kind bekommen haben, sind Sie verpflichtet weitere Angaben und Nachweise zur Geburt beim Standesamt einzureichen. Die Krankenhäuser leiten Ihre Unterlagen möglicherweise auch weiter.
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Beschreibung der Leistung

Die Geburt Ihres Kindes müssen Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen und die benötigten Dokumente einreichen.
Wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung zur Geburtshilfe zur Welt gekommen ist, wird diese Anzeige in der Regel von der Einrichtung vorgenommen.
Bei einer Hausgeburt bekommen Sie in der Regel eine Geburtsbescheinigung, die Sie beim Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die für die Beurkundung der Geburt benötigt werden, müssen Sie zusätzlich zur Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt einreichen, wenn das Standesamt diese nicht seinem Register entnehmen kann.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie haben die Geburt eines Kindes beim zuständigen Standesamt angezeigt und möchten weitere ergänzende Unterlagen zur Beurkundung der Geburt einreichen.

Benötigte Unterlagen

Sie benötigen die Unterlagen, Nachweise und Dokumente, die Sie beim zuständigen Standesamt einreichen möchten.

Zu Beachten

Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden: 

Die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
Das Geschlecht des Kindes
Die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht und Ort und Tag der Geburt sowie Ort und Tag der Eheschließung.

Wahl des Vornamens des Kindes: 
Als Sorgeberechtige können Sie den Vornamen des Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen nicht dem Kindeswohl widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.

Wahl des Geburtsnamens des Kindes: 
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für weitere gemeinsame Kinder, wenn Sie für diese auch das gemeinsame Sorgerecht haben.

Die Sorgeberechtigten können gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil angehört, nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.

Fristen

Falls das Kind nicht in  einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren wurde müssen Sie die Geburt Ihres Kindes dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Wurde Ihr Kind tot geboren, müssen Sie die Geburt spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzeigen.



Als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen. Ist innerhalb dieses Zeitraums keine Mitteilung erfolgt, wird dies an das Familiengericht weitergeleitet.

Verfahrensablauf

Damit die Geburt Ihres Kindes beurkundet werden kann, braucht das zuständige Standesamt die benötigten Informationen und Dokumente von Ihnen.

Senden Sie alle benötigten Unterlagen im Original an das zuständige Standesamt. Sie erhalten Ihre Dokumente nach der Beurkundung wieder zurück.

Dauer

Die Bearbeitung kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html



§ 19 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__19.html



§ 1616 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG015202377



§ 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__3.html



§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG015303377



§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__21.html



§ 22 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__22.html



§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45.html



§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html



Art. 10 Abs. 1 und 3 i. V. mit Art. 5 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031801377

https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG031300377



§ 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__35.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 12.09.2024