Beschreibung der Leistung
Als sorgeberechtigtes Elternteil sind Sie verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes der zuständigen Stelle zu melden.
Auch wenn das Kind tot geboren wurde, müssen Sie es der zuständigen Stelle melden.
Wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren wurde, übernehmen diese Einrichtungen diese Aufgabe.
Wenn das Kind Zuhause oder einem anderen Ort geboren wurde und die Eltern nicht dazu in der Lage sind, die Geburt anzuzeigen, muss die Geburt von z.B. einer Hebamme oder sonstig anwesenden Person beim Standesamt angezeigt werden.
Bei außergewöhnlichen Geburtsorten, wenn das Kind zum Beispiel auf einem Schiff oder in einem Auto geboren wird, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.