Geburt anzeigen

Die Geburt eines Kindes muss beurkundet werden. Wie Sie die Geburt eines Kindes für die Beurkundung anzeigen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Als sorgeberechtigtes Elternteil sind Sie verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes der zuständigen Stelle zu melden.
Auch wenn das Kind tot geboren wurde, müssen Sie es der zuständigen Stelle melden.

Wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren wurde, übernimmt das Krankenhaus diese Aufgabe.

Wenn das Kind Zuhause oder einem anderen Ort wie zum Beispiel einem Geburtshaus geboren wurde und die Eltern nicht dazu in der Lage sind , müssen Sie als dritte Person, die Geburt melden, wenn Sie anwesend waren.

Wenn das Kind während einer Reise auf einem deutschen Seeschiff geboren wurde, müssen Sie die Geburt der schiffsführenden Person melden. Die Geburt wird vom Standesamt I in Berlin beurkundet.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind über 16 Jahre alt und haben ein Kind bekommen.
  • Sie waren als Elternteil, Beschäftigte einer Entbindungseinrichtung oder (als weitere Person) bei einer Geburt anwesend oder haben von einer Geburt erfahren, die noch nicht angezeigt worden ist.
  • Sofern das Kind auf einem Schiff geboren wurde, handelt es sich um ein deutsches Seeschiff.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern
  • Geburtsurkunde und Nachweis über den Familienstand der Mutter, gegebenenfalls zusätzlich die Geburtsurkunde des Vaters
  • falls bei unverheirateten Eltern bereits erfolgt, die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter sowie gegebenenfalls zusätzlich eine Sorgeerklärung
  • Falls bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend war, zusätzlich die Bescheinigung über die Entbindung

Zu Beachten

Wenn Sie eine vertrauliche Geburt planen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, das Krankenhaus oder eine andere Einrichtung, die Geburtshilfe anbietet.


Neben der kostenpflichtigen Geburtsurkunde für Ihre Unterlagen erhalten Sie kostenfreie Urkunden für folgende Zwecke:

  • Beantragung von Elterngeld.
  • Beantragung von Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse.
  • Beantragung von Kindergeld, falls Sie der Übermittlung der Geburtsdaten an die Kindergeldkasse nicht zugestimmt haben.

Nach der Beurkundung der Geburt wird Ihr Kind automatisch im Melderegister eingetragen.
Die Steuer-Identifikationsnummer erhalten Sie automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern.

Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten Sie im Krankenhaus, auf der Internetseite hamburg.de (Kinderleicht zum Kindergeld) oder direkt beim zuständigen Standesamt.
Sie können den Vornamen Ihres Kindes frei wählen, solange er nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Bezeichnungen, die keine echten Vornamen sind, dürfen nicht verwendet werden. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich zu einem verbunden werden.
Es sollte jedoch nicht mehr als ein Bindestrich enthalten sein.

Hat Ihr Kind verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Ehenamen, erhält es diesen Namen automatisch als Geburtsnamen.


Wenn kein Ehename vorliegt und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie dem Kind den Namen eines Elternteils geben. Dies erfolgt durch eine Erklärung beim Standesamt.


Eine Namensänderung nach der Beurkundung der Geburt muss öffentlich beglaubigt werden.


Der gewählte Geburtsname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder, sofern Sie auch für diese das gemeinsame Sorgerecht haben.


Sie können bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhält:


Dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil besitzt.


Nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil in Deutschland lebt.


Nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Namensgebende hat.


Einige Standesämter nehmen Vaterschaftsanerkennungen im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung auf. Dafür benötigen Sie einen Termin.

Alternativ können Sie die Vaterschaftsanerkennung auch beim Jugendamt oder von einem Notariat vornehmen lassen.


Eine Sorgeerklärung können Sie ausschließlich beim Jugendamt oder einem Notariat vornehmen lassen.

Fristen


  • Zeigen Sie die Geburt binnen einer Woche ab dem Tag nach der Geburt an.

  • Zeigen Sie die Geburt spätestens am 3. Werktag nach der Geburt an, wenn das Kind tot geboren wurde.

  • Wenn die Geburt auf einem deutschen Seeschiff stattfand, melden Sie die Geburt unverzüglich der schiffsführenden Person.

  • Teilen Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes der zuständigen Stelle mit.

  • Wenn Sie den Geburtsnamen des Kindes nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, wird dies an das Familiengericht weitergeleitet.

Verfahrensablauf

  • Sie können für die Geburtsanzeige eines der standardisierten Formulare "Kinderleicht zum Kindergeld" nutzen.
  • Als Eltern können Sie alternativ den Online-Dienst "Kinderleicht zum Kindergeld" nutzen.
  • Wenn das Kind in einer Entbindungseinrichtung geboren wurde, händigen Sie dort die erforderlichen Unterlagen im Original aus. Die Unterlagen und die Geburtsanzeige werden von dort an die zuständige Stelle übermittelt.
  • Wenn das Kind nicht in einer Entbindungseinrichtung geboren wurde sondern zum Beispiel zu Hause, übermitteln Sie die erforderlichen Unterlagen im Original an die zuständige Stelle.
  • Sie können zu den kostenfreien Geburtsurkunden zusätzlich weitere Geburtsurkunden anfordern.
  • Für die weiteren Geburtsurkunden fallen Gebühren an. Überweisen Sie diese Gebühren an die im Formular angegebene Stelle.
  • Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle beurkundet die Geburt des Kindes.
  • Sie erhalten die kostenfreien Geburtsurkunden und die von Ihnen im Original vorgelegten Dokumente.
  • Sie erhalten gegebenenfalls weitere Geburtsurkunden, wenn Sie diese angefordert (und bezahlt) haben.
  • Wenn Sie der zuständigen Stelle nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlegen können, nimmt sie im Geburtseintrag einen erläuternden Zusatz darüber auf. An Stelle einer Geburtsurkunde erhalten Sie dann als Personenstandsurkunde einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Der Ausdruck aus dem Geburtenregister ist ebenfalls eine Geburtsurkunde und beweist die Geburt des Kindes.

Wenn das Kind auf einem deutschen Seeschiff während einer Schiffsreise geboren wurde:

  • Sie, als sorgeberechtigter Elternteil oder – im Verhinderungsfall – eine andere Person, die bei der Geburt zugegen war, zeigen die Geburt bei der Schiffsführenden oder dem Schiffsführenden an.
  • Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin nimmt eine Niederschrift auf und leitet die Geburtsanzeige an das Standesamt I in Berlin weiter.
  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei oder reichen Sie sie bei nächster Gelegenheit beim Standesamt I in Berlin nach.
  • Das Standesamt I in Berlin verzeichnet die Geburt in seinem Geburtenregister.
  • Bestellte Urkunden können Ihnen zugesandt werden.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • 18,00 EUR für die Geburtsurkunde

  •   8,00 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang





Die Geburtsurkunden, die Sie benötigen, um Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe der Krankenkasse zu beantragen, sind kostenfrei.



Informationen zu den Kosten und Gebühren erteilt Ihnen auf Nachfrage das Standesamt I in Berlin.

Rechtsbehelf

Anweisung durch das Gericht

Rechtsgrundlage

Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/



Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Neugeboren Neugeburt

Letzte Aktualisierung: 14.12.2025