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Geburt anzeigen

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Die Geburt eines Kindes müssen Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Ist eine vertrauliche Geburt geplant, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Fand die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird statt, sondern zu Hause (Hausgeburt) müssen Sie als sorgeberechtigter Elternteil die Geburt schriftlich oder persönlich (Bitte vorher Termin vereinbaren!) beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Sind Sie als Eltern an der Anzeige gehindert, muss die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, angezeigt werden.

Ist das Kind tot zur Welt gekommen, so muss die Geburt innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Es fand eine Geburt statt und Sie

  • sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
  • sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

Als anzeigende Person müssen Sie über 16 Jahre alt sein.

Benötigte Unterlagen

  • Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, benötigen Sie die
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister      
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigen Sie die
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: 
      • die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter                                  
    • die Geburtsurkunde des Vaters und
    • gegebenenfalls die Sorgeerklärung.
  • Legen Sie die Eheurkunde ist auch vor, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
  • Sie benötigen außerdem
    • die Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern.
  • Sollte bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend gewesen sein, dann ist die Bescheinigung über die Entbindung ebenfalls vorzulegen. 

Zu Beachten

  • Nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung nehmen einige Standesämter auch Vaterschaftsanerkennungen entgegen - hierfür ist ein Termin erforderlich.
  • Sorgeerklärungen sind nur beim Jugendamt oder beim Notar möglich.  Vaterschaftsanerkennungen nimmt auch das Jugendamt oder der Notar auf.
  • Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten die Eltern im Krankenhaus, im Internet (Kinderleicht zum Kindergeld auf hamburg.de) oder auch im zuständigen Standesamt.
  • Im Rahmen der Beurkundung einer Geburt erhalten die Eltern, zusätzlich zur kostenpflichtigen Geburtsurkunde für die eigenen Unterlagen, zwei kostenfreie Urkunden zur Beantragung von Elterngeld und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse. Eine weitere kostenfreie Urkunde zur Beantragung von Kindergeld wird nur noch bei Geburten in Geburts- oder Hebammenhäusern ausgestellt.

Fristen

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.



Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.



Ist Ihr Kind tot geboren worden, müssen Sie die Geburt spätestens am dritten Werktag nach der Geburt anzeigen.

Verfahrensablauf

Füllen Sie die Geburtsanzeige aus.
Tragen Sie den Geburtsort (Ort und Straße mit Hausnummer) und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Geburt des Kindes ein.
Kam Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, übernimmt diese Einrichtung die Geburtsanzeige für Sie. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt erforderlich sind.
Erfolgte eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes schriftlich oder persönlich anzeigen.
Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
Das Standesamt beurkundet die Geburt des Kindes.
Sie werden aufgefordert, die Gebühren für die Geburtsurkunde zu begleichen.
Wenn Sie die Gebühren beglichen haben, erhalten Sie die Geburtsurkunde/n des Kindes.
Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, nimmt das Standesamt im Geburtseintrag einen erläuternden Hinweis darüber auf. An Stelle einer Geburtsurkunde wird dann als Personenstandsurkunde ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt. Auch der Geburtenregisterausdruck ist eine Geburtsurkunde, die die Geburt Ihres Kindes beweist.

In einigen Krankenhäusern werden die erforderlichen Unterlagen und Gebühren für die Beurkundung direkt bei den Eltern eingefordert und zusammen mit der vorbereiteten Geburtsanzeige an das zuständige Standesamt geschickt. Das Standesamt nimmt dann die Beurkundung vor.

In Krankenhäusern, die nicht so verfahren, wird die Geburtsanzeige direkt zum Standesamt geschickt. ERST wenn die Geburtsanzeige im Standesamt vorliegt, können Sie mit den weiteren, erforderlichen Unterlagen die Geburt des Kindes anzeigen.

Dauer

keine

Gebühren

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.



Für die Ausstellung von Geburtsurkunden fallen folgende Gebühren an:




  • 18,00 EUR für die Geburtsurkunde inklusive zwei Urkunden für Elterngeld und Krankenkasse. 

  • 8 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang. 



Die Geburtsurkunden für Elterngeld und Mutterschaftshilfe der Krankenkasse sind kostenfrei.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 6 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__6.html



§ 31 - 34 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__31.html



§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 05.12.2024