Voraussetzungen
- Sie sind über 16 Jahre alt und haben ein Kind bekommen.
- Sie waren als Elternteil, Beschäftigte einer Entbindungseinrichtung oder (als weitere Person) bei einer Geburt anwesend oder haben von einer Geburt erfahren, die noch nicht angezeigt worden ist.
- Sofern das Kind auf einem Schiff geboren wurde, handelt es sich um ein deutsches Seeschiff.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern
- Geburtsurkunde und Nachweis über den Familienstand der Mutter, gegebenenfalls zusätzlich die Geburtsurkunde des Vaters
- falls bei unverheirateten Eltern bereits erfolgt, die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter sowie gegebenenfalls zusätzlich eine Sorgeerklärung
- Falls bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend war, zusätzlich die Bescheinigung über die Entbindung
Zu Beachten
Wenn Sie eine vertrauliche Geburt planen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, das Krankenhaus oder eine andere Einrichtung, die Geburtshilfe anbietet.
Neben der kostenpflichtigen Geburtsurkunde für Ihre Unterlagen erhalten Sie kostenfreie Urkunden für folgende Zwecke:
- Beantragung von Elterngeld.
- Beantragung von Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse.
- Beantragung von Kindergeld, falls Sie der Übermittlung der Geburtsdaten an die Kindergeldkasse nicht zugestimmt haben.
Nach der Beurkundung der Geburt wird Ihr Kind automatisch im Melderegister eingetragen.
Die Steuer-Identifikationsnummer erhalten Sie automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern.
Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten Sie im Krankenhaus, auf der Internetseite hamburg.de (Kinderleicht zum Kindergeld) oder direkt beim zuständigen Standesamt.
Sie können den Vornamen Ihres Kindes frei wählen, solange er nicht dem Kindeswohl widerspricht.
Bezeichnungen, die keine echten Vornamen sind, dürfen nicht verwendet werden. Mehrere Vornamen können durch einen Bindestrich zu einem verbunden werden.
Es sollte jedoch nicht mehr als ein Bindestrich enthalten sein.
Hat Ihr Kind verheiratete Eltern mit einem gemeinsamen Ehenamen, erhält es diesen Namen automatisch als Geburtsnamen.
Wenn kein Ehename vorliegt und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie dem Kind den Namen eines Elternteils geben. Dies erfolgt durch eine Erklärung beim Standesamt.
Eine Namensänderung nach der Beurkundung der Geburt muss öffentlich beglaubigt werden.
Der gewählte Geburtsname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder, sofern Sie auch für diese das gemeinsame Sorgerecht haben.
Sie können bestimmen, dass Ihr Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhält:
Dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Elternteil besitzt.
Nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil in Deutschland lebt.
Nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Namensgebende hat.
Einige Standesämter nehmen Vaterschaftsanerkennungen im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung auf. Dafür benötigen Sie einen Termin.
Alternativ können Sie die Vaterschaftsanerkennung auch beim Jugendamt oder von einem Notariat vornehmen lassen.
Eine Sorgeerklärung können Sie ausschließlich beim Jugendamt oder einem Notariat vornehmen lassen.
Fristen
- Zeigen Sie die Geburt binnen einer Woche ab dem Tag nach der Geburt an.
- Zeigen Sie die Geburt spätestens am 3. Werktag nach der Geburt an, wenn das Kind tot geboren wurde.
- Wenn die Geburt auf einem deutschen Seeschiff stattfand, melden Sie die Geburt unverzüglich der schiffsführenden Person.
- Teilen Sie als gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes der zuständigen Stelle mit.
- Wenn Sie den Geburtsnamen des Kindes nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, wird dies an das Familiengericht weitergeleitet.