Geburt anzeigen

Die Geburt eines Kindes muss beurkundet werden. Wie Sie die Geburt eines Kindes für die Beurkundung anzeigen, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Als sorgeberechtigtes Elternteil sind Sie verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes der zuständigen Stelle zu melden.
Auch wenn das Kind tot geboren wurde, müssen Sie es der zuständigen Stelle melden.

Wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren wurde, übernehmen diese Einrichtungen diese Aufgabe.

Wenn das Kind Zuhause oder einem anderen Ort geboren wurde und die Eltern nicht dazu in der Lage sind, die Geburt anzuzeigen, muss die Geburt von z.B. einer Hebamme oder sonstig anwesenden Person beim Standesamt angezeigt werden.

Bei außergewöhnlichen Geburtsorten, wenn das Kind zum Beispiel auf einem Schiff oder in einem Auto geboren wird, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie waren als Elternteil, Beschäftigte einer Entbindungseinrichtung oder (als weitere Person) bei einer Geburt anwesend.

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt der Hamburger Standesämter" zum Service Kinderleicht zum Kindergeld.



Sollten darüber hinaus weitere Unterlagen erforderlich werden, setzt sich das Standesamt mit Ihnen in Verbindung.

Zu Beachten

Neben der kostenpflichtigen Geburtsurkunde für Ihre Unterlagen erhalten Sie kostenfreie Urkunden für folgende Zwecke:

  • Beantragung von Elterngeld.
  • Beantragung von Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse.
  • Beantragung von Kindergeld, falls Sie der Übermittlung der Geburtsdaten an die Kindergeldkasse nicht zugestimmt haben.

Nach der Beurkundung der Geburt wird Ihr Kind automatisch im Melderegister eingetragen.
Die Steuer-Identifikationsnummer erhalten Sie automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern.

Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten Sie im Krankenhaus, auf der Internetseite hamburg.de (Kinderleicht zum Kindergeld) oder direkt beim Standesamt.
Wenn Sie Fragen zur Vornamens- und Familiennamesbestimmung haben, wenden Sie sich an das Standesamt.

Wenn Sie eine vertrauliche Geburt planen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle, das Krankenhaus oder eine andere Einrichtung, die Geburtshilfe anbietet

Fristen


  • Zeigen Sie die Geburt binnen einer Woche ab dem Tag nach der Geburt an.

  • Zeigen Sie die Geburt spätestens am 3. Werktag nach der Geburt an, wenn das Kind tot geboren wurde.

Verfahrensablauf

  • Als Eltern oder Hebamme können Sie für die Geburtsanzeige eines der standardisierten Formulare "Kinderleicht zum Kindergeld" nutzen.
  • Als Eltern können Sie alternativ den Online-Dienst "Kinderleicht zum Kindergeld" nutzen.
  • Wenn das Kind in einer Entbindungseinrichtung geboren wurde, besteht die Möglichkeit dort die erforderlichen Unterlagen im Original einzureichen. Die Unterlagen und die Geburtsanzeige werden von dort an die zuständige Stelle übermittelt.
  • Wenn das Kind nicht in einer Entbindungseinrichtung geboren wurde sondern zum Beispiel zu Hause, übermitteln Sie die erforderlichen Unterlagen im Original an das Standesamt.
  • Sie können zu den kostenfreien Geburtsurkunden zusätzlich weitere Geburtsurkunden anfordern.
  • Für die weiteren Geburtsurkunden fallen Gebühren an. Überweisen Sie diese Gebühren an die im Formular ("Hinweis zum Service" aus dem Angebot Kinderleicht zum Kindergeld) angegebene Stelle.
  • Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.
  • Das Standesamt beurkundet die Geburt des Kindes.
  • Sie erhalten die kostenfreien Geburtsurkunden und die von Ihnen im Original vorgelegten Dokumente.
  • Sie erhalten gegebenenfalls weitere Geburtsurkunden, wenn Sie diese angefordert (und bezahlt) haben.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Gebühren


  • 19,50 EUR für die Geburtsurkunde

  •   8,50 EUR für jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang





Die Geburtsurkunden, die Sie benötigen, um Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe der Krankenkasse zu beantragen, sind kostenfrei.

Rechtsbehelf

Anweisung durch das Gericht

Rechtsgrundlage

Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/



Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Geburtsort mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 06.09.2026