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Geburt eines Kindes anzeigen durch andere Personen

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Die Geburt eines Kindes müssen Sie beim zuständigen Standesamt anzeigen. Wenn die sorgeberechtigten Eltern des Kindes an der Anzeige verhindert sind, muss die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt erfahren hat, angezeigt werden.
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Beschreibung der Leistung

Die Geburt eines Kindes muss normalerweise von den sorgeberechtigten Eltern beim zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Sind die sorgeberechtigten Eltern an der Geburtsanzeige verhindert und Sie waren bei der Geburt zugegen, müssen Sie die Geburt beim zuständigen Standesamt anzeigen.
Auch wenn Sie auf einem anderen Wege von der Geburt erfahren haben und die sorgeberechtigten Eltern an der Geburtsanzeige verhindert sind, müssen Sie die Geburt beim zuständigen Standesamt anzeigen.

Wurde das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung zur Geburtshilfe geboren, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie müssen die Anzeige der Geburt vornehmen, wenn

  • die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der Geburtshilfe (zum Beispiel: Geburtshaus) stattfand und
  • Sie bei der Geburt des Kindes anwesend waren oder
  • auf einem anderen Wege von der Geburt erfahren haben und
  • die sorgeberechtigten Eltern an der Geburtsanzeige gehindert sind.

Sie müssen über 16 Jahre alt sein, um eine Geburt anzuzeigen.

Benötigte Unterlagen

   Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, benötigen Sie die

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister      

   Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigen Sie die

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: 
    • die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter                                  
    • die Geburtsurkunde des Vaters und
    • gegebenenfalls die Sorgeerklärung.

Legen Sie die Eheurkunde ist auch vor, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Sie benötigen außerdem

  • die Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern.

  Sollte bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend gewesen sein, dann ist die Bescheinigung über die Entbindung ebenfalls vorzulegen.
 

Zu Beachten

Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Fand die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird statt, sondern zuhause (Hausgeburt) muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Geburt schriftlich oder persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, muss die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, angezeigt werden.

Fristen


  • Sie müssen die Geburt eines Kindes binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

  • Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

  • Wurde das Kind tot geboren, müssen Sie die Geburt spätestens am dritten Werktag nach der Geburt anzeigen.

Verfahrensablauf

Füllen Sie die Geburtsanzeige aus.
Tragen Sie dort den Geburtsort (Ort und Straße mit Hausnummer) und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Geburt des Kindes ein.
Kam das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, übernimmt diese Einrichtung die Geburtsanzeige für Sie.

Erfolgte eine Hausgeburt, und die Eltern können die Geburt des Kindes nicht anzeigen, so müssen Sie die Geburt des Kindes schriftlich oder persönlich anzeigen.

Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte von Ihnen nach.

Die sorgeberechtigten Eltern oder andere berechtigte Personen können sich später Geburtsurkunden ausstellen lassen.

Dauer

keine

Gebühren

Die Anzeige einer Geburt ist gebührenfrei.

Die Kosten für eine Geburtsurkunde liegen bei 18,00 EUR. Jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang kostet 8,00 EUR. Die Geburtsurkunden für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe der Krankenkasse sind kostenfrei.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 19 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__19.html



§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__10.html



§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__18.html



§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__21.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 02.12.2024