Voraussetzungen
Sie müssen die Anzeige der Geburt vornehmen, wenn
- die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der Geburtshilfe (zum Beispiel: Geburtshaus) stattfand und
- Sie bei der Geburt des Kindes anwesend waren oder
- auf einem anderen Wege von der Geburt erfahren haben und
- die sorgeberechtigten Eltern an der Geburtsanzeige gehindert sind.
Sie müssen über 16 Jahre alt sein, um eine Geburt anzuzeigen.
Benötigte Unterlagen
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, benötigen Sie die
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigen Sie die
- Geburtsurkunde der Mutter
- falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
- die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- die Geburtsurkunde des Vaters und
- gegebenenfalls die Sorgeerklärung.
Legen Sie die Eheurkunde ist auch vor, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
Sie benötigen außerdem
- die Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern.
Sollte bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend gewesen sein, dann ist die Bescheinigung über die Entbindung ebenfalls vorzulegen.
Zu Beachten
Kommt das Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.
Fand die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird statt, sondern zuhause (Hausgeburt) muss ein sorgeberechtigter Elternteil die Geburt schriftlich oder persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, muss die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, angezeigt werden.
Fristen
- Sie müssen die Geburt eines Kindes binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.
- Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
- Wurde das Kind tot geboren, müssen Sie die Geburt spätestens am dritten Werktag nach der Geburt anzeigen.