Hamburg.deHamburg ServiceGeburtsnamen wiederannehmen

Geburtsnamen wiederannehmen

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Nach der Auflösung Ihrer Ehe oder Lebenspartnerschaft können Sie Ihren Geburtsnamen wieder als Familienname annehmen.
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Beschreibung der Leistung

Sie haben sich scheiden lassen und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder Ihr vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht der Ehename war, können Sie 

  • Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder
  • Ihren Geburtsnamen oder Ihren zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

 Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Ihre Ehe wurde geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft wurde aufgehoben.

Benötigte Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis,
  • bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
    • rechtskräftiges Scheidungsurteil,
  • bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
    •  beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.

Zu Beachten

keine

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Die Erklärung kann bei jedem Standesamt  abgegeben werden. Hierzu vereinbahren Sie einen Termin. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.
 Sie erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Namensänderung.
 Die neue Namensführung wird ins Eheregister eingetragen.

Dauer

keine

Gebühren

Es fallen Gebühren in Höhe von mindestens 35,50 EUR an.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 46 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__46.html



§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__41.html



§ 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html



§ 3 Absatz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__3.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 05.12.2024