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Neubestimmung des Geburtsnamens für ein Kind erklären

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Wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für ein Kind erklären (Sorgeerklärung), können Sie den Familiennamen des Kindes binnen 3 Monaten nach Abgabe der Erklärung neu bestimmen.

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Beschreibung der Leistung

Sie können den Familiennamen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil erlangen in dem Sie eine Sorgeerklärung abgeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Kind führt bereits einen Namen.
  • Sie begründen die gemeinsame elterliche Sorge mit dem anderen Elternteil erst nach der Geburt des Kindes.
  • Wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist, muss es der Änderung seines Familiennamens zustimmen.
  • Ist das Kind bereits 14 Jahre oder älter muss es die Erklärung selber abgeben. Die Eltern müssen in diesem Fall der Erklärung des Kindes zustimmen.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde Kind (gegebenenfalls mit amtlicher Übersetzung)
  • Personalausweise oder Reisepässe
  • Eheurkunde oder
  • Sorgerechtsnachweis

 Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.

Zu Beachten

Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.

Fristen

Die Neubestimmung des Geburtsnamens müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind gegenüber dem Standesamt erklären.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über die Namensänderung können Sie beim Standesamt  abgeben. Die Erklärung kann auch vor einem Notar abgegeben und öffentlich beglaubigt werden. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.

Dauer

keine

Gebühren

Die Kosten belaufen sich auf mindestens 35,50 Euro.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 46 Personenstandsverordnung (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__46.html



§ 1617b Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617b.html



§ 45 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 10.09.2024