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Werbeanlagen über öffentlichen Flächen

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Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz müssen vorliegen:
Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer.
Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Weiterhin ist in den meisten Fällen ein Antrag gemäß § 62 Hamburger Bauordnung erforderlich

Benötigte Unterlagen

Antragstellung kann formlos erfolgen.  Aus dem Antrag sollte folgendes hervorgehen:     
genaue Ortsbezeichnungen sowie Angaben zur Werbeanlage (Länge, Breite, Höhe und Anbringungshöhe)
Zweck und Art der Nutzung
Zeitraum         von… bis …   
genaue Firmenangaben (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail, Ansprechpartner)
Hilfreich ist ein Lageplan mit rot gekennzeichneter Grundstücksgrenze und Eintragungen

Dauer

Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.

Gebühren

Je nach Art der Nutzung unterschiedlich, Mindestgebühr 50 €

Rechtsgrundlage

§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2024