Informationen
Wichtige Hinweise
Voraussetzungen
Voraussetzungen des § 19 Abs. 1, Satz 4 Hamburgisches Wegegesetz müssen vorliegen:
Keine Einschränkung der Sicherheit des Verkehrs und keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs
Keine unverhältnismäßige Einschränkung des Gemeingebrauch oder kein Ausschluss für unverhältnismäßige Dauer.
Keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Wegebestandteilen, Maßnahmen der Wegebaulast, der Umgebung oder Umwelt, städtebaulicher oder sonstiger öffentlicher Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung sowie öffentlicher oder privater Rechte Dritter.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nicht.
Weiterhin ist in den meisten Fällen ein Antrag gemäß § 62 Hamburger Bauordnung erforderlich
Benötigte Unterlagen
Antragstellung kann formlos erfolgen. Aus dem Antrag sollte folgendes hervorgehen:
genaue Ortsbezeichnungen sowie Angaben zur Werbeanlage (Länge, Breite, Höhe und Anbringungshöhe)
Zweck und Art der Nutzung
Zeitraum von… bis …
genaue Firmenangaben (Name, Anschrift, Tel., Fax, E-Mail, Ansprechpartner)
Hilfreich ist ein Lageplan mit rot gekennzeichneter Grundstücksgrenze und Eintragungen
Ablauf, Dauer & Gebühren
Dauer
Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.
Gebühren
Je nach Art der Nutzung unterschiedlich, Mindestgebühr 50 €
Rechtliche Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz
Ermittlung der zuständigen Einrichtung
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Letzte Aktualisierung: 07.09.2024