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Befreiung von den Gebühren für die Kindertageseinrichtung beantragen

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Sie können die Kosten der Kindertagesbetreuung (KiTa) Ihres Kindes nicht, beziehungsweise nicht mehr bezahlen? Gegebenenfalls können Sie vom Elternbeitrag befreit werden.

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Beschreibung der Leistung

Die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung (KiTa) ist bis zu einem bestimmten Betreuungsumfang für Sie kostenfrei. Bei einer längeren Betreuungszeit müssen Sie als Eltern gegebenenfalls einen Teil der Betreuungskosten (Elternbeitrag) zahlen. Können Sie den Elternbeitrag nicht oder nicht mehr bezahlen, können Sie beantragen, dass er Ihnen erlassen wird.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung (KiTa), der Betreuungsumfang ist größer als 25 Stunden pro Woche
  • Ihre Einkommensverhältnisse haben sich geändert und die finanzielle Belastung durch die KiTa-Gebühren ist Ihnen nicht mehr zuzumuten und/ oder
  • Sie beziehen
    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
    • Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
    • Wohngeld 
    • Kinderzuschlag gemäß Bundeskindergeldgesetz

Benötigte Unterlagen

Dokumente, mit denen Sie nachweisen können, dass Ihnen die finanzielle Belastung durch die KiTa-Gebühren nicht beziehungsweise nicht mehr zumutbar ist (zum Beispiel: Arbeitssuchendmeldung, aktuelle Gehaltsabrechnungen, neuer Arbeitsvertrag, Bescheid über die Gewährung von Sozialleistungen)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine. Um nicht in Zahlungsverzug zu geraten, sollten Sie den Antrag jedoch frühestmöglich stellen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit der Entscheidung über Ihren Antrag.

Dauer

Mehrere Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__24.html

§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__90.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Tagesmutter Tagesvater Hort Elternbeitrag

Letzte Aktualisierung: 10.09.2024