Anerkennung als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten in Deutschland als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten? Wie Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Damit Sie in Deutschland als ltenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Nur mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen, um die Erlaubnis zu erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie wollen in Deutschland als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
  • Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)

Benötigte Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat: Eheurkunde
  • Lebenslauf
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Ihre relevanten Berufserfahrungen oder Kenntnisse
  • Gegebenenfalls: Zusage für einen Arbeitsplatz oder Arbeitsvertrag
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung.
  • Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat

Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall benötigt werden, ist abhängig von Ihrem Fall, Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie wann einreichen müssen. Und teilt Ihnen auch mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
    • Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls durch Nachweis Ihre Berufserfahrung, anderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgleichen.
    • Können Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen (zum Beispiel einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung).
    • Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Dauer

Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.

 

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Berufsausbildung in der Altenpflege (AltPflVO)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AltenpflAusbVHApP9

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 10.02.2026