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Aufenthaltserlaubnis Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche nach Berufsausbildung beantragen

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Nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Ausbildung in Deutschland können Sie zum Zweck der Arbeitsplatzsuche eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Nachdem Sie Ihre Ausbildung in Deutschland abgeschlossen und eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche nach einem Arbeitsplatz für einen Zeitraum unter 12 Monaten bekommen haben, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung auf bis zu 12 Monate beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach erfolgreich abgeschlossener schulischer oder betrieblicher Ausbildung, die den Höchstzeitraum von 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft hat.
  • Sie haben noch keinen Arbeitsplatz gefunden.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Ihre Identität ist geklärt.
  • Sie besitzen einen gültigen Nationalpass.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Nationalpass
  • Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt (zum Beispiel Arbeitsvertrag und Entgeltabrechnungen, Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte)
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Qualifikationsnachweis (Abschlussurkunde, Zeugnis oder Bescheinigung Ihres Ausbildungsbetriebes bzw. Ihrer Bildungseinrichtung über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung
  • 1 aktuelles biometrisches Foto

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen von Ihnen angefordert werden.

Zu Beachten

  • Sollten Sie während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis keinen Arbeitsplatz finden, ist eine Verlängerung über 12 Monate hinaus ausgeschlossen. Wenn dann kein anderer Grund vorliegt, der Ihren Aufenthalt rechtfertigt, müssen Sie aus Deutschland ausreisen.
  • Diese Aufenthaltserlaubnis erlaubt uneingeschränkt die Erwerbstätigkeit.

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (4-6 Wochen vorher ist empfehlenswert) .

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Gebühren

96,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

93,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten 

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erheben.

Rechtsgrundlage

§ 8 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

§ 20 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Arbeitsgenehmigung Arbeitserlaubnis § 20 AufenthG

Letzte Aktualisierung: 07.12.2024