Niederlassungserlaubnis für Minderjährige beantragen

Minderjährige können unabhängig vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie noch nicht 18 Jahre alt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, auch wenn Ihre Eltern keine Niederlassungserlaubnis haben.



Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie dürfen damit arbeiten, überall in Deutschland wohnen und es gibt meistens keine zusätzlichen Auflagen.



Bei welcher zuständigen Stelle Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, ist abhängig davon, welcher Grund der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Eltern zugrunde liegt

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
    • Wenn Sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine sorgeberechtigte Person Sie zur Antragstellung bevollmächtigen oder die Antragstellung gemeinsam mit Ihnen vornehmen.
  • Sie haben seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen eine gültige Aufenthaltserlaubnis aus familiären oder humanitären Gründen und können belegen, dass Sie sich in Deutschland aufgehalten haben.
    • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist auch möglich, wenn Sie die 5-Jahres-Frist erst nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit erreichen. Ihre Aufenthaltserlaubnis muss aber während Ihrer Minderjährigkeit erteilt worden sein.
  • Es besteht kein Ausweisungsinteresse gegen Sie.
  • Sie sind in den letzten 3 Jahren nicht wegen einer Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens 6 oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden. Es wurde auch keine Jugendstrafe gegen Sie verhängt und dann ausgesetzt.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1.
    • Davon wird ausgegangen, wenn Sie länger als 4 Jahre eine deutschsprachige Schule besucht und im Fach Deutsch mindestens ein „Ausreichend“ (Note 4) erzielt haben.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, zum Beispiel durch
    • eigenes Einkommen,
    • das Einkommen der Eltern oder
    • ein Ausbildungsverhältnis, das Sie zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto in elektronischer Form
  • Sie können ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Nachweis über den mindestens fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland (zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeugnisse, Nachweis über bestandene Zwischenprüfungen oder Credit Points, Arbeitsvertrag)
  • Gegebenenfalls: Schriftliche Vollmacht des abwesenden, sorgeberechtigten Elternteils

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig sind zusätzlich:

  • Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts nebst Krankenversicherung (zum Beispiel Einkommensnachweise, Bescheinigung der Krankenversicherung) oder Nachweis über das schulische oder berufliche Ausbildungsverhältnis (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle, Immatrikulationsbescheinigung)

Sie müssen die Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weniger oder weitere Nachweise von Ihnen verlangen.

Zu Beachten

Es gibt keine besonderen Hinweise zu beachten.

Fristen

Stellen Sie den Antrag spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Aufenthaltstitels.



Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Die darüber ausgestellte Karte (eAT) ist 10 Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität und Unterlagen.
  • Die zuständige Stelle beteiligt andere Behörden, sofern dies erforderlich ist.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung Ihres eAT.
  • Sobald der eAT fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können ihn persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt direkt im Termin, wenn alle Unterlagen vollständig sind. Die Lieferzeit der Bundesdruckerei für den elektronischen Aufenthaltstitel beträgt anschließend in der Regel zwei bis vier Wochen.

Gebühren


  • 55,00 EUR bei minderjährigen Personen

  • 113,00 EUR bei volljährigen Personen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__35.html



§ 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html

 

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Familiennachzug Aufenthaltserlaubnis, Familiäre Gründe Kinder Aufenthaltstitel Einwanderung unbefristeter Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Entfristung Junge Erwachsene Niederlassungserlaubnis unbefristetes Aufenthaltsrecht § 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Letzte Aktualisierung: 09.12.2025