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Niederlassungserlaubnis für minderjährige ausländische Kinder beantragen

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Als ein in Deutschland geborenes und/oder aufgewachsenes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 16 Jahren ein eigenständiges (also von Ihren Eltern unabhängiges), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten. 

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als minderjähriges ausländisches Kind eine Aufenthaltserlaubnis

  • aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder
  • aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention)

erworben haben und noch besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form einer Niederlassungserlaubnis erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein, die Ihnen aus familiären Gründen (zum Beispiel für den Zu- oder Nachzug zu einem Familienangehörigen oder aufgrund der Geburt in Deutschland) oder aus humanitären Gründen (zum Beispiel aufgrund der Asylberechtigung oder der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention) erteilt wurde.
  • Sie sollten gegenüber der Ausländerbehörde darlegen können, dass Sie sich während der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben (zum Beispiel durch einen Nachweis über den Besuch einer Bildungseinrichtung oder ein Arbeitsverhältnis).
  • Es besteht kein Interesse an Ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
  • Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sein. Auch die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe gegen Sie kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zudem:

  • Ihnen wurde die Aufenthaltserlaubnis noch während der Minderjährigkeit erteilt (die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist auch dann möglich, wenn Sie die Fünf-Jahres-Frist erst nach Eintritt Ihrer Volljährigkeit erreichen).
  • Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (davon wird ausgegangen, wenn Sie länger als vier Jahre eine deutschsprachige Schule besucht und im Fach Deutsch mindestens ein „Ausreichend“ erzielt haben).
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert (zum Beispiel durch eigenes Einkommen oder das Einkommen der Eltern)  oder  Sie befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt (Schulbesuch, betriebliche Ausbildung oder Studium).

Bitte beachten Sie : Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, müssen Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über den mindestens fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet (zum Beispiel Schul-, Ausbildungs- oder Studienzeugnisse, Nachweis über bestandene Zwischenprüfungen oder Credit Points, Arbeitsvertrag)
  • Bei Minderjährigen, deren sorgeberechtigte Elternteile den Antrag nicht gemeinsam für ihr minderjähriges Kind stellen können: Schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils

Volljährige Antragsteller benötigen zudem:

  • Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungszeugnisse),
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts nebst Krankenversicherung (zum Beispiel Einkommensnachweise, Bescheinigung der Krankenversicherung)  oder  Nachweis über das schulische oder berufliche Ausbildungsverhältnis (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Ausbildungsstelle, Immatrikulationsbescheinigung)

Bitte beachten:  Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse oder die eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel: fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung).
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Zu Beachten

Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. 

Fristen

Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. 



Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden. 

Verfahrensablauf

Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen die Eltern grundsätzlich zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen. Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
Während des Termins werden Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie - ggf. über Ihren Vertreter - eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie - ggf. über Ihren Vertreter - einen Ablehnungsbescheid.
 

Dauer

Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen, auch vom Kunden ab.

Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer. 

Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren

55,00 € bei minderjährigen Antragstellern / Antragstellerinnen

113,00 € bei volljährigen Antragstellern / Antragstellerinnen

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 35 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 26 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.12.2024