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Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen

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Wenn Sie ein anerkannter Asylberechtigter / Asylberechtigte, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Als anerkannte asylberechtigte Person, Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling können Sie unter erleichterten Bedingungen nach drei oder fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, informieren Sie sich bitte zunächst über die Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“, die auf der Grundlage von § 35 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird (siehe Hinweise).

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis als:
    • anerkannte /-r Asylberechtigte /-r (§ 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes),
    • anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative des Aufenthaltsgesetzes) oder
    • Resettlement-Flüchtling (§ 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes).
  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
  • Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
    Bitte beachten Sie: Das BAMF prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können.
  • Wenn Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
    • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
    • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 75 % selbst bestreiten.
  • Wenn Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
    • Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
    • Sie und Ihr Ehe- oder Lebenspartner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten.
      Bitte beachten Sie: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
  • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis.
    Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Beschäftigungserlaubnis besitzt.
  • Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
    Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnis besitzt.
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    Bitte beachten Sie: Vom BAMF angebotene Orientierungskurse vermitteln diese Kenntnisse.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag 
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • letzten 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
  • aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
  • Mietvertrag + aktuelle Miethöhe

Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung/Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig. 

Zum Termin wird ein aktuelles biometrisches Passbild benötigt.

Zu Beachten

keine

Fristen


  • Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

  • Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Verfahrensablauf

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer


  • Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollte Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.  

  • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren

Kostenlos

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 04.11.2024