Niederlassungserlaubnis für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge beantragen

Sie sind asylberechtigt oder Resettlement-Flüchtling oder Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention? Wie Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sie ist unabhängig vom ursprünglichen Grund, aus dem Sie nach Deutschland gekommen sind.

Sie dürfen damit arbeiten, überall in Deutschland wohnen und es gibt meistens keine zusätzlichen Auflagen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis:
    • als anerkannte Asylberechtigte oder anerkannter Asylberechtigter,
    • als anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder
    • als Resettlement-Flüchtling.
  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Zeit des Asylverfahrens wird dabei mitgezählt.
  • Sie oder Ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerin oder -partner haben eine unbefristete Arbeitserlaubnis.
    • Für einen reglementierten Beruf benötigen Sie oder Ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerin oder -partner die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.
  • Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft 3 Jahre nach Ihrer Anerkennung, ob die Gründe noch bestehen.
  • Wenn Sie 2015, 2016 oder 2017 als Flüchtling oder asylberechtigt anerkannt wurden, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Ihnen bestätigt, dass Ihre Anerkennung nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.
  • Wenn Sie nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
    • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
    • Sie und Ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerin oder -partner sorgen gemeinsam für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen im selben Haushalt.
    • Sie können in der Regel mindestens 75 % Ihrer Lebenshaltungskosten ohne staatliche Hilfe selbst bezahlen.
  • Wenn Sie nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
    • Sie verfügen über Deutschkenntnisse (Niveau A2),
    • Sie und Ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerin oder -partner sorgen gemeinsam für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen im selben Haushalt.
    • Sie können in der Regel mindestens 50 % Ihrer Lebenshaltungskosten ohne staatliche Hilfe selbst bezahlen. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Pass oder Passersatz
  • biometrisches Passfoto in elektronischer Form
    • Sie müssen ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • letzten 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
    • bei Antrag nach 3 Jahren: C1
    • bei Antrag nach 5 Jahren: A2
  • Mietvertrag mit aktueller Miethöhe
  • gegebenenfalls benötigt die zuständige Stelle weitere Unterlagen, Auskünfte oder Nachweise

Zu Beachten

Wenn Sie während Ihres Schulabschlusses, Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums in Deutschland die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweislich erworben haben, benötigen Sie kein Sprachzertifikat und auch nicht das Zertifikat „Leben in Deutschland“.



Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Sprachkenntnisse lernen können, müssen Sie das mit einem passenden Nachweis belegen. Zum Beispiel mit einem Arztbericht oder einer Bestätigung über einen Wohnplatz im Heim.

Fristen



Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis spätestens 6 - 8 Wochen bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.



Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Die darüber ausgestellte eAT-Karte ist 10 Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden.                                                                                                                      

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung der elektronischen Aufenthaltskarte (eAT-Karte) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung der eAT-Karte.
  • Sobald diese fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können sie persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 - 8 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.



Etwa 4 - 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html



§ 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html



§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9, Satz 2 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 04.03.2026