Beschreibung der Leistung
Die Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche ist zu erteilen, wenn Sie fünf Jahre als Deutscher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
Die Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche ist zu erteilen, wenn Sie fünf Jahre als Deutscher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten.
Es werden Unterlagen benötigt, die den Aufenhalt in Deutschland belegen:
Das können unter anderem sein:
In Zweifelsfällen ist zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin noch bzw. auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Nr. 38.0.2 AufenthG-VwV). Besteht die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin, ist von Amts wegen zu empfehlen, die Ausstellung eines deutschen Personalausweises oder Reisepasses zu beantragen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Deutsche nach Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet genießen und allgemein berechtigt sind, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auszuüben, aber auch verpflichtet sind, sich im Bundesgebiet mit deutschen Ausweisdokumenten auszuweisen.
Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden.
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Der Antrag kann über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg gestellt werden.
Es muss aber zusätzlich im Online-Dienst erwähnt werden, dass die Niederlassungserlaubnis für ehemalige Deutsche beantragt werden soll, weil diese konkrete Option aktuell noch nicht online auswählbar ist. Im Online-Dienst gibt es ein Nachrichten-/Bemerkungsfeld, dort bitte den konkreten Antrag schriftlich stellen.
Für eine schnellere Bearbeitung ist es hilfreich, wenn bereits alle benötigten Unterlagen im Online-Dienst hochgeladen werden. Anschließend wird der Kunde vom zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin einen Termin erhalten, sobald die Unterlagen geprüft wurden und die Entscheidung getroffen wurde. Zum Termin muss immer ein aktuelles und biometrisches Passbild, der Nationalpass und die Gebühr (bevorzugt Bezahlung mit EC-Karte) mitgebacht werden.
Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab.
Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
113 € bei volljährigen Personen
56,50 € bei minderjährigen Antragstellenden
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalbt eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
Suchwörter: Blaue Karte unbefristeter Aufenthaltstitel Freizügigkeitsrecht Aufenthaltserlaubnis § 38 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Letzte Aktualisierung: 11.02.2025