Beschreibung der Leistung
Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Den betroffenen Ausländern oder Ausländerinnen ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.
Die Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bitte beachten Sie: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft drei Jahre nach der Anerkennung, ob die Gründe für die Anerkennung entfallen sein könnten. Bei Asylentscheidungen aus dem Jahr 2015, 2016 oder 2017 muss das BAMF Ihnen explizit mitgeteilt haben, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, damit Sie von einem Fortbestand Ihres aufenthaltsrechtlichen Status ausgehen können.
Wenn Sie nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten, gelten folgende Voraussetzungen:
Wenn Sie nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten, gelten folgende Voraussetzungen:
Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung / Studium vorliegen ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig, soweit durch das Studium oder die Berufsausbildung der Erwerb dieser Kenntnisse belegt ist.
Zum Termin wird ein aktuelles, biometrisches Passbild benötigt.
Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.
Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab. Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
keine
Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.
§ 23 (4) i.V.m. § 26 (3) Satz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html
Suchwörter: unbefristeter Aufenthaltstitel § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Letzte Aktualisierung: 16.07.2025