Niederlassungserlaubnis als Resettlement-Flüchtlinge beantragen

Sie sind ein Resettlement- Flüchtling? Wie Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Resettlement ist die organisierte Aufnahme von Flüchtlingen aus dem ersten Zufluchtsland, wenn dort keine Perspektive auf Integration besteht und auch keine Möglichkeit für die Rückkehr in das Herkunftsland.


Nach 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland können Sie als Resettlement-Flüchtling eine Niederlassungserlaubnis beantragen.



Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Sie dürfen damit arbeiten, überall in Deutschland wohnen und es gibt meistens keine zusätzlichen Auflagen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling.
  • Sie leben seit mindestens 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Auch die Zeit des Asylverfahrens wird dabei mitgezählt.
  • Die Gründe für Ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Asylberechtigter oder Flüchtling liegen weiterhin vor.
  • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft 3 Jahre nach Ihrer Anerkennung, ob die Gründe noch bestehen.
  • Wenn Sie 2015, 2016 oder 2017 anerkannt wurden, haben Sie eine Bestätigung das BAMF, dass Ihre Anerkennung nicht widerrufen oder zurückgenommen wird.
  • Wenn Sie nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
    • Sie beherrschen die deutsche Sprache (Niveau C1),
    • Sie und Ihre Ehepartnerin oder -partner oder Lebenspartnerin oder -partner sorgen gemeinsam für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen, die mit Ihnen im selben Haushalt leben.
    • Sie müssen in der Regel mindestens 75 % Ihrer Lebenshaltungskosten ohne staatliche Hilfe selbst bezahlen können.
  • Wenn Sie nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten möchten:
    • Sie verfügen über hinreichende Deutschkenntnisse (Niveau A2),
    • Sie und Ihre Ehepartnerin oder -partner oder Lebenspartnerin oder -partner können den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienmitglieder, die dem Haushalt angehören ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel zu mehr als 50 % selbst bestreiten.
      • Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn Sie das Rentenalter erreicht haben.
  • Sie haben eine unbefristete Arbeitserlaubnis.
    • Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, genügt es, wenn Ihre Partner oder Ihr Partner diese Erlaubnis hat.
    • Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, müssen Sie im Besitz der erforderlichen Berufszulassung sein (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
    • In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft genügt es, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner die Erlaubnis besitzt.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto in elektronischer Form
    • Sie müssen ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • letzten 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
    • bei Antrag nach drei Jahren: C1
    • bei Antrag nach fünf Jahren A2
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe
  • gegebenenfalls benötigt die zuständige Stelle weitere Unterlagen, Auskünfte oder Nachweise

Zu Beachten

Wenn Sie während Ihres Schulabschlusses, Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums in Deutschland die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweislich erworben haben, benötigen Sie kein Sprachzertifikat und auch nicht das Zertifikat „Leben in Deutschland“.



Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Sprachkenntnisse lernen können, müssen Sie das mit einem passenden Nachweis belegen. Zum Beispiel mit einem Arztbericht oder einer Bestätigung über einen Wohnplatz im Heim.

Fristen


  • Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis spätestens 6 - 8 Wochen bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Die darüber ausgestellte eAT-Karte ist 10 Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung der elektronischen Aufenthaltskarte (eAT-Karte) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung der eAT-Karte.
  • Sobald diese fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können sie persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer


  • Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 - 8 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

  • Etwa 4 - 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf



Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 23 (4)  Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html



§ 26 (3) Satz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: unbefristeter Aufenthaltstitel § 26 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) § 23 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Letzte Aktualisierung: 21.07.2026