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Integrationsplatz in einer Kindertagesstätte beantragen

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Für Kinder, die behindert oder von Behinderung bedroht sind, können Integrationsplätze in Anspruch nehmen.
Erst- und Folgeanträge können auch Online gestellt werden

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Beschreibung der Leistung

Kinder mit einer (drohenden) Behinderung, die älter als drei Jahre alt und noch nicht eingeschult sind, haben in Hamburg einen Anspruch auf Betreuung und Frühförderung in der Kita im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich.

 

Informationen

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfen in einer Kindertageseinrichtung ist ein Gutachten einer der nachfolgend benannten Stellen, durch welches das Kind dem Personenkreis gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII zugeordnet und in Hilfebedarfsgruppen eingestuft worden ist:

  • bei körperlich behinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 1 bis 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII) das zuständige Gesundheitsamt oder der Landesarzt für Körperbehinderte,
  • bei blinden und wesentlich sehbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 4 der Verordnung nach § 60 SGB XII) der Landesarzt für Sehbehinderte,
  • bei hörbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 5 der Verordnung nach § 60 SGB XII) der Landesarzt für Hörbehinderte,
  • bei sprachbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 6 der Verordnung nach § 60 SGB XII) der Landesarzt für Sprachbehinderte,
  • bei geistig und seelisch behinderten Kindern (im Sinne von §§ 2 und 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII) das zuständige Gesundheitsamt,
  • bei mehrfachbehinderten Kindern das zuständige Gesundheitsamt, wenn es sich vor allem um eine geistige oder seelische Behinderung handelt, oder der Landesarzt für Körperbehinderte, wenn es sich vor allem um eine Körperbehinderung handelt.

Sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen auf Eingliederungshilfe in der Kindertageseinrichtung gemäß § 26 KibeG erfolgt grundsätzlich zunächst die Antragstellung der Sorgeberechtigten bei der Abteilung Kindertagesbetreuung (KTB) des Sozialen Dienstleistungszentrums bzw. des Jugendamtes, welche daraufhin die zuständige begutachtende Dienststelle mit der Begutachtung beauftragt.
Sollten die Sorgeberechtigten einen anderen Weg gewählt haben, sich z.B. zuerst an die begutachtende Dienststelle gewandt haben, kann im Sinne der Kundenfreundlichkeit die Begutachtung vor Antragstellung erfolgen.
Die Sorgeberechtigten sollen von der begutachtenden Dienststelle darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellung bei der KTB-Abteilung nachgeholt werden muss.
Als frühestes Datum der Bewilligung von Eingliederungshilfen gilt das Datum des Gutachtens, sofern dies nach Antragseingang erstellt wird.
Liegt die Antragstellung zeitlich nach der Gutachtenerstellung, gilt als frühester Bewilligungsbeginn gemäß Abschnitt 6.2 der Zeitpunkt des Antragseingangs.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Eingliederungshilfe für behinderte und von behinderte bedrohte Kinder,
  • amtsärztliches Gutachten,
  • Geburtsurkunde,
  • Meldebestätigung

Zu Beachten

Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 8 Stunden täglich werden zusätzliche Unterlagen zum Nachweise einer Tätigkeit erforderlich, z.B.Arbeits-/Ausbildungsvertrag, Nachweis einer Selbständigkeit o.a.

Fristen

Bitte Stellen Sie den Antrag mindesten 3 Monate vor Betreuungsbe-ginn bzw. 3 Monate bevor der laufende Kita Gutschein ausläuft.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Antrag auf Eingliederungshilfe in der Abteilung Kindertagesbetreuung des zuständigen Bezirkes (ist auch ONLINE möglich).
Es ist dafür keine persönliche Vorsprache notwendig.
Der Antrag wird durch die Abteilung geprüft.
Der Bezirk gibt ein Gutachten beim JPD oder dem Beratungszentrum in Auftrag. Der JPD/das Beratungszentrum wird Sie und das Kind zu einem Begutachtungstermin einladen und ein Gutachten erstellen und dieses an die KTB weiterleiten.
Nach Erstellung des Gutachtens kann der Kita-Gutschein bewilligt werden.

Dauer

Bis zu 3 Monate.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Gegen die erlassenen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Dienststelle Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

Landesrahmenvertrag: https://www.hamburg.de/fachinformationen/rechtliche-grundlagen/13039922/landesrahmenvertrag-kita/

amburger Kinderbetreuungsgesetz: https://www.juris.de/bsha/document/jlr-KiBetrGHAV11P6/part/S Fachanweisung Kindertagesbetreuung: https://www.hamburg.de/content-blob/118836/ae3820a8da6436afb89a34cec42d5f5e/data/fachan-weisung-kindertagesbetreuung.pdf Kindertagespflegeverordnung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-TPflVHA2014rahmen/part/R

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 10.09.2024