Voraussetzungen
Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfen in einer Kindertageseinrichtung ist ein Gutachten einer der nachfolgend benannten Stellen, durch welches das Kind dem Personenkreis gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII zugeordnet und in Hilfebedarfsgruppen eingestuft worden ist:
- bei körperlich behinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 1 bis 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII) das zuständige Gesundheitsamt oder der Landesarzt für Körperbehinderte,
- bei blinden und wesentlich sehbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 4 der Verordnung nach § 60 SGB XII) der Landesarzt für Sehbehinderte,
- bei hörbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 5 der Verordnung nach § 60 SGB XII) der Landesarzt für Hörbehinderte,
- bei sprachbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 6 der Verordnung nach § 60 SGB XII) der Landesarzt für Sprachbehinderte,
- bei geistig und seelisch behinderten Kindern (im Sinne von §§ 2 und 3 der Verordnung nach § 60 SGB XII) das zuständige Gesundheitsamt,
- bei mehrfachbehinderten Kindern das zuständige Gesundheitsamt, wenn es sich vor allem um eine geistige oder seelische Behinderung handelt, oder der Landesarzt für Körperbehinderte, wenn es sich vor allem um eine Körperbehinderung handelt.
Sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen auf Eingliederungshilfe in der Kindertageseinrichtung gemäß § 26 KibeG erfolgt grundsätzlich zunächst die Antragstellung der Sorgeberechtigten bei der Abteilung Kindertagesbetreuung (KTB) des Sozialen Dienstleistungszentrums bzw. des Jugendamtes, welche daraufhin die zuständige begutachtende Dienststelle mit der Begutachtung beauftragt.
Sollten die Sorgeberechtigten einen anderen Weg gewählt haben, sich z.B. zuerst an die begutachtende Dienststelle gewandt haben, kann im Sinne der Kundenfreundlichkeit die Begutachtung vor Antragstellung erfolgen.
Die Sorgeberechtigten sollen von der begutachtenden Dienststelle darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellung bei der KTB-Abteilung nachgeholt werden muss.
Als frühestes Datum der Bewilligung von Eingliederungshilfen gilt das Datum des Gutachtens, sofern dies nach Antragseingang erstellt wird.
Liegt die Antragstellung zeitlich nach der Gutachtenerstellung, gilt als frühester Bewilligungsbeginn gemäß Abschnitt 6.2 der Zeitpunkt des Antragseingangs.
Benötigte Unterlagen
- Antrag auf Eingliederungshilfe für behinderte und von behinderte bedrohte Kinder,
- amtsärztliches Gutachten,
- Geburtsurkunde,
- Meldebestätigung
Zu Beachten
Bei einem Betreuungsbedarf von mehr als 8 Stunden täglich werden zusätzliche Unterlagen zum Nachweise einer Tätigkeit erforderlich, z.B.Arbeits-/Ausbildungsvertrag, Nachweis einer Selbständigkeit o.a.
Fristen
Bitte Stellen Sie den Antrag mindesten 3 Monate vor Betreuungsbe-ginn bzw. 3 Monate bevor der laufende Kita Gutschein ausläuft.