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Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen

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Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

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Beschreibung der Leistung

Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Wenn Sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, informieren Sie sich bitte auch die Niederlassungserlaubnis für minderjährige Kinder und junge Erwachsene, für deren Erhalt geringere Voraussetzungen zu erfüllen sind (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“).

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte oder Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistungen: "Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge" und “Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)").

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (siehe Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes)
  • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (Zeiten eines Asylverfahrens werden angerechnet).
  • Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner können den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich und Ihre haushaltsangehörigen Familienmitglieder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen selbst bestreiten.
    Bitte beachten Sie: Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern).
    Eine selbstständige Lebensunterhaltsicherung ist nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
  • Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet.
    Beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner diese Voraussetzung erfüllt.
    Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt und dies verhindert.
  • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis und, sofern Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis).
    Bitte beachten Sie: In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnisse besitzt.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1). Wenn Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten bzw. nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1.
    Bitte beachten Sie: Die Sprachkenntnisse müssen nicht vorliegen, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts und Gesellschaftsordnung.
    Bitte beachten Sie: Die Kenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum (für sich und Ihre Familie).
  • Sie sind nicht im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach
    • § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
    • § 25 Absatz 4 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
    • § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
    • § 104a Absatz 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
      des Aufenthaltsgesetzes (für diese kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden).
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor

Benötigte Unterlagen

  • Antrag über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis Hamburg
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag 
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • Kopie der letzten 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
  • aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe

Sollte ein inländischer Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung/Studium vorliegen, ist das Sprachzertifikat und das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht mehr notwendig. 

Zum Termin wird ein aktuelles, biometrisches Passbild benötigt.

Fristen


  • Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

  • Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Verfahrensablauf

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer


  • Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab.

  • Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.  

  • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren

Kostenlos

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 26 (4) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 9 (2) und (3) Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 06.12.2024