Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beantragen

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen? Wie Sie nach 5 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, sie ist also unabhängig vom ursprünglichen Grund, warum Sie nach Deutschland gekommen sind.

Sie dürfen damit arbeiten, überall in Deutschland wohnen und es gibt meistens keine zusätzlichen Auflagen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben seit 5 Jahren eine gültige Aufenthaltserlaubnis aus:
    • völkerrechtlichen,
    • humanitären oder
    • politischen Gründen.
  • Sie können Ihre Lebenshaltungskosten Krankenversicherung ohne staatliche Hilfe selbst bezahlen.
  • Sie oder Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner haben für 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Ihr Konto geleistet.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Sie oder Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin oder Lebenspartner oder Lebenspartnerin haben eine Erlaubnis für die dauernde Berufsausübung.
  • Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Sie haben Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich (und Ihre, dem Haushalt angehörenden Kinder).
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto in elektronischer Form. Sie müssen ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Arbeits- oder Verlängerungsvertrag
  • aktuelle Bescheinigung vom Arbeitgeber
  • Kopie der letzten 12 Gehaltsabrechnungen
  • Zertifikat „Leben in Deutschland“
  • Sprachzertifikat
  • aktuellen Rentenversicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
  • Mietvertrag und aktuelle Miethöhe
  • Gegebenenfalls benötigt die zuständige Stelle weitere Unterlagen, Auskünfte oder Nachweise

Zu Beachten

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigte oder Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistungen: "Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge" und “Niederlassungserlaubnis Erteilung zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge)").



Wenn Sie während Ihres Schulabschlusses, Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums in Deutschland die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweislich erworben haben, benötigen Sie kein Sprachzertifikat und auch nicht das Zertifikat „Leben in Deutschland“.



Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Sprachkenntnisse erlangen können, müssen Sie das mit einem passenden Nachweis belegen. Zum Beispiel mit einem Arztbericht oder einer Bestätigung über einen Wohnplatz in einem Heim.



Wenn Sie als minderjährige Person eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können Sie eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistungen“ Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“)

Fristen


  • Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis spätestens 6 - 8 Wochen bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Die darüber ausgestellte eAT-Karte ist 10 Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung der elektronischen Aufenthaltskarte (eAT-Karte) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung der eAT-Karte.
  • Sobald diese fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können sie persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Dauer


  • Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 - 8 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

  • Etwa 4 - 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 26 (4) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__26.html



§ 9 (2) und (3) Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 14.02.2026