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Aufenthaltserlaubnis in Folge einer Aufnahmezusage beantragen

Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann Ihnen eine Aufnahmezusage erteilen. In Folge der Aufnahmezusage können Sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) kann anordnen, dass bestimmten Personengruppen eine Aufnahmezusage erteilt wird. In Folge der Aufnahmezusage kann Ihnen als Angehörige oder Angehöriger dieser Personengruppe eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Aufnahmezusage

Benötigte Unterlagen

  • Aufnahmebescheid
  • biometrisches Passbild

Zu Beachten

Keine

Fristen

Die für Sie geltenden Fristen ergeben sich aus Ihrer Aufnahmezusage.

Verfahrensablauf

  • Das Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) erteilt Ihnen eine Aufnahmezusage
  • Sie stellen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
    Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Gebühren

 

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erheben.

Rechtsgrundlage

§ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__23.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: § 23 AufenthG

Letzte Aktualisierung: 25.03.2025