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Als in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannte Person Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Selbstständigkeit beantragen

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Wenn Sie als Person, welche in deinem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt ist, für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.      

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt sind und eine zeitlich begrenzte Aufenthaltserlaubnis haben, um in Deutschland selbständig zu arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
  • Sie üben die selbstständige Tätigkeit weiterhin aus
  • Sie sind in einem anderen EU-Staat als Flüchtling anerkannt
  • Sie können eigenständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen
  • Ihre Identität ist geklärt

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Nationalpass
  • Nachweis über eine Krankenversicherung
  • Mietvertrag
  • Aktuelle Gewinnberechnung durch den Steuerberater
  • Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • 1 aktuelles biometrisches Foto

Gegebenenfalls können weitere Unterlagen von Ihnen angefordert werden.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert).

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Gebühren

96,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

93,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten 

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.

Rechtsgrundlage

21 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__21.html

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Arbeitsgenehmigung Arbeitserlaubnis Erwerbstätigkeit § 21 AufenthG

Letzte Aktualisierung: 07.09.2024