Voraussetzungen
Für die Kontaktaufnahme mit dem Einheitlichen Ansprechpartner bestehen keine Voraussetzungen.
Für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation bestehen folgende Voraussetzungen:
- Sie wollen in Deutschland als Zahnärztin oder arbeiten.
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland.
- Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
- Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Erklärung über anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren
- Kurzer, lückenloser Lebenslauf mit Datum und Unterschrift inklusive einer Aufstellung über den beruflichen Werdegang
- Geburtsurkunde
- Sofern zutreffend: Heiratsurkunde oder alternativ Auszug aus dem Familienbuch
- Identitätsnachweis (beispielsweise Personalausweis, Reisepass, Reiseausweis)
- Ausbildungsnachweis(e)
- Nachweis über die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufes im Heimatland, ausgestellt von den dort zuständigen Behörden (zum Beispiel Diplom)
- Certificate of Current Professional Status / Certificate of Good Standing der zuständigen Behörde/n des Landes/der Länder, in dem/denen zuletzt Tätigkeiten als Zahnärztin/Zahnarzt ausgeübt wurden.
- Nachweis über Deutschkenntnisse
- bestandene Prüfung auf dem Niveau B2
- Nachweis über die bestandene Fachsprachenprüfung auf dem Niveau GER – C1
- Alternativ: Nachweis über Entbehrlichkeit (Muttersprache, Ausbildung auf Deutsch, 10 Jahre Deutsche Schulbildung)
Bei Ausbildung außerhalb der Europäischen Union (EU) zusätzlich:
- Bisher erteilte Berufstätigkeiten
- Nachweis über die bisherigen Berufstätigkeiten
- Nachweis über Fachweiterbildung
- Berufszulassungsurkunde
- Fächer- und Stundenübersicht (pro Semester), welche die tatsächlich gelehrten Fächer und Stunden sowie die Stunden der abgeleisteten praktischen Ausbildung (zum Beispiel Internatur, Internship, Ordinatur) und die Inhalte der staatlichen Abschlussprüfung zu entnehmen sind.
nach Aufforderung zusätzlich:
- Amtliches Führungszeugnis der Belegart 0 (darf bei Approbationserteilung nicht älter als 3Monate sein)
- Ärztliche Bescheinigung (darf bei Approbationserteilung nicht älter als 3 Monate sein)
Legen Sie ausländische Bescheinigungen zusammen mit beglaubigten Übersetzungen von einer staatlich vereidigten Übersetzerin oder einem staatlich vereidigten Übersetzer vor. Für Ausbildungen außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz müssen die amtlichen Urkunden zusätzlich durch eine Apostille oder Legalisation bestätigt werden.
Zu Beachten
Sie können sich für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation entweder an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden, oder direkt an die fachlich zuständige Stelle. Weitere Informationen finden Sie unter "Links".
In der Regel ist bei Antragstellerinnen und Antragstellern mit Ausbildung in sogenannten Drittländern ein Auskunftsersuchen bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn erforderlich.
Fristen
Für die Antragstellung: Keine