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Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen

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Als Familienangehörige /-r eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ausländische Familienangehörige eines deutschen Staatsangehörigen sind und seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung in Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (die sogenannte Niederlassungserlaubnis) beantragen.

Zum Kreis der begünstigten Familienangehörigen gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Elternteile von Deutschen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind ausländischer Familienangehöriger eines deutschen Staatsangehörigen (Ehe- oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil).
  • Sie besitzen seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
  • Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin fort.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Bitte Beachten Sie: Wenn Sie an einer Erkrankung oder Behinderung leiden, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, müssen Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: Einkommensnachweise, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen).
    Bitte beachten: Nachweise über die Lebensunterhaltssicherung können auch durch Dritte (zum Beispiel: Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Eltern) erbracht werden.
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
  • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 (zum Beispiel: Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
    Bitte beachten: Wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die das Erlangen der Sprachkenntnisse verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen (zum Beispiel: fachärztliche Stellungnahme, Nachweis über Heimunterbringung)
  • Bei einem drittstaatsangehörigen Elternteil eines deutschen Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis über die Personensorge
  • Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern: Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

  • Die Bearbeitunsgebühr muss immer entrichtet werden. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Es kann jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. 

Fristen


  • Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

  • Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

Verfahrensablauf

  • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreterin (in der Regel von einem Elternteil) begleitet werden. Bei gemeinsamen Sorgerecht müssen die Eltern zusammen in der Behörde erscheinen und gemeinsam den Antrag für Sie stellen.
    Kann ein Elternteil nicht persönlich erscheinen, ist dem anderen sorgeberechtigten Elternteil durch diesen eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung auszustellen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Dauer


  • Die Bearbeitungsdauer dauert in der Regel 6 bis 8 Wochen und hängt zusätzlich von der Vollständigkeit der Unterlagen vom Kunden ab.

  • Sollten Unterlagen fehlen, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.  

  • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren


  • 56,50 Euro bei minderjährigen Antragstellenden

  • 113,00 bei volljährigen Antragstellenden

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalbt eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.12.2024