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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten oder Lebenspartner eines Jugendlichen oder jungen Erwachsenen Ausländers beantragen

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Wenn Ihr/e Ehepartner/in oder Lebenspartner/in eine gut integrierte Person ausländischer Herkunft ist und Sie aufgrund dieser Beziehung eine befristete Aufenthaltserlaubnis haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Ihr Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehepartnerin oder Lebenspartnerin eine gut integrierte Person ausländischer Herkunft ist, können Sie aufgrund dieser Beziehung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel befristet erteilt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Es müssen die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden:

  • Sie sind Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin einer Person ausländischer Herkunft, die als jugendliche oder junge erwachsene Person gilt
  • Sie leben in einer familiären Lebensgemeinschaft
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt eigenständig decken
  • Es bestehen keine Versagungsgründe und kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Benötigte Unterlagen

  • Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis            
  • Gegebenenfalls: Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Mietvertrag und gegebenenfalls Nachweis über die aktuelle Miethöhe    
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsabrechnungen)
  • Ehegattenerklärung

Zu Beachten

Keine           

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt in der Regel für 3 Jahre.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Gebühren

Volljährige:

96,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

93,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten



Minderjährige:

48,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

46,50 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 25a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25a.html

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Ehegattennachzug Aufenthaltsverlängerung § 25a AufenthG

Letzte Aktualisierung: 07.12.2024