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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines minderjährigen, gut integrierten Ausländers beantragen

Wenn Sie als Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis haben, weil auch Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis hat, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen verlängern lassen.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Ihr minderjähriges Kind aufgrund seiner oder ihrer guten Integration in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis hat, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann in der Regel befristet erteilt. Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis ausläuft, aber die Ihres Kindes noch weiterhin gültig ist oder deren Verlängerung absehbar ist, können Sie auch eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind sorgeberechtigter Elternteil eines minderjährigen Kindes
  • Sie leben mit dem Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern
  • Es bestehen keine Versagungsgründe und kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Gegebenenfalls: Geburtsurkunde
  • Gegebenenfalls: Heiratsurkunde
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweise über die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (zum Beispiel Gehaltsabrechnung)
  • Nachweis, dass Sie mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft leben
  • Mietvertrag sowie Nachweis über die aktuelle Höhe der Miete

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Zu Beachten

Keine

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert).

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Gebühren

Volljährige:

96,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

93,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten



Minderjährige:

48,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

46,50 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.

Rechtsgrundlage

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

§ 25a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25a.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Jugendliche Aufenthaltsverlängerung § 25a AufenthG

Letzte Aktualisierung: 11.05.2025