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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für minderjährige Kinder eines gut integrierten jugendlichen oder jungen erwachsenen Ausländers beantragen

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Minderjährige ledige Kinder, die mit einem gut integrierten Jugendlichen oder junge Erwachsenen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Minderjährige ledige Kinder ausländischere Herkunft, die mit einem gut integrierten Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel befristet erteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ebenso der Lebensunterhalt des Kindes
  • Das Kind ist weiterhin minderjährig
  • Das Sorgerecht wird ausgeübt
  • Es bestehen keine Versagungsgründe und kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot

Benötigte Unterlagen

  • aktuelle Aufenthaltserlaubnis
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis            
  • Gegebenenfalls: Schulbescheinigung, Ausbildungsbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung
  • Mietvertrag und gegebenenfalls Nachweis über die aktuelle Miethöhe    
  • Einkommensnachweise (zum Beispiel Gehaltsabrechnungen)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Sie müssen Ihren Antrag vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis stellen (6-8 Wochen vorher ist empfehlenswert). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt in der Regel für 3 Jahre.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob die für Ihren Antrag zuständige Stelle die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. In Hamburg kann der Antrag online gestellt werden.
  • Sie reichen Ihren Antrag ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls notwendige Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle setzt sich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Sie zahlen die anfallenden Gebühren.
  • Die Bundesdruckerei wird mit der Herstellung Ihrer neuen eAT-Karte beauftragt.
  • Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis in Form der eAT-Karte persönlich abholen. 
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Auch in diesem Falle müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen.

Dauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 6-8 Wochen rechnen. Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und gut vorbereitet einreichen, kann die Bearbeitung gegebenenfalls schneller erfolgen. Nach der Genehmigung dauert es dann noch etwa 4-6 weitere Wochen, bis die Bundesdruckerei Ihren elektronischen Aufenthaltstitel hergestellt hat.

Gebühren

48,00 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 

46,50 EUR  bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 25a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25a.html

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__8.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Aufenthaltsverlängerung § 25a AufenthG

Letzte Aktualisierung: 02.12.2024