Beschreibung der Leistung
Neben der Errichtung eines Testaments gibt es auch Fälle, in denen es besser ist, einen Erbvertrag zu schließen. Auch im Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens bestimmen.
Die Vertragsschließenden brauchen nicht verheiratet, verwandt oder verschwägert zu sein.
Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag). Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung des Erbvertrags: Wollten die Vertragsparteien eine bindende Reglung („vertragsmäßige Verfügung“) treffen, ist der Erblasser an die Verfügung gebunden. Während man ein Testament jederzeit widerrufen kann, ist dies bei einem Erbvertrag nicht möglich.
Durch den Erbvertrag werden vorherige und nachfolgende Testamente, soweit sie dem Erbvertrag widersprechen, unwirksam.
Nach der Errichtung wird der Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben oder verbleibt beim Notar.