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Öffentliches Testament

Wenn Sie Ihr Testament von einem Notar beziehungsweise einer Notarin erstellen lassen, wird von einem sogenannten öffentlichen Testament gesprochen.

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Beschreibung der Leistung

Die Errichtung eines Testaments ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die gesetzlichen Erben nicht, oder nicht ausschließlich bedacht werden sollen, Wird dieses notariell errichtet, spricht man von einem öffentlichen Testament. Der Notar darf bei der Erstellung eines Testaments beraten.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Sie müssen testierfähig sein (geistig gesund und in der Lage, rechtsverbindlich ein Testament zu errichten). Sie müssen in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite die Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben.

Benötigte Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass

Zu Beachten

Das Testament wird vom Notar in der Regel bei dem Amtsgericht (Nachlassabteilung) in die Verwahrung gebracht, wo der Notar seinen Amtssitz hat. Hierüber gibt es eine Bescheinigung, den sogenannten Hinterlegungsschein.

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Sie haben zwei Möglichkeiten Ihr öffentliches Testament notariell errichten zu lassen. Entweder können Sie zum Notar gehen und dort Ihren letzten Willen erklären oder Sie übergeben dem Notar oder der Notarin Ihr eigens niedergeschriebenes Testament mit der Erklärung, dass diese Schrift Ihren letzten Willen enthält.

Dauer

Es ist eine Terminvereinbarung beim Notar notwendig. Über Notar.de können Sie einen Notar in Ihrer Nähe finden.

Gebühren

Es fallen Kosten beim Notar an, die abhängig vom Wert des Nachlasses sind. Zusätzlich ist eine Gebühr beim Nachlassgericht zu zahlen.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen

Rechtsgrundlage

§ 2232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Notarielles Testament Testament beim Notar

Letzte Aktualisierung: 22.03.2025