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Bescheinigung über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis beantragen

Möchten Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten und haben eine Niederlassungserlaubnis? Dann müssen Sie eine Bescheinigung über deren Fortbestand über diesen Zeitraum hinaus beantragen.

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Beschreibung der Leistung

Besitzen Sie eine Niederlassungserlaubnis, halten sich seit mehr als 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und hat auch Ihr Ehepartner /-in eine Niederlassungserlaubnis erlischt diese nicht, wenn Sie sich mehr als sechs Monate außerhalb von Deutschland aufhalten, der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse vorliegt.
Andere Besitzer oder Besitzerinnen einer Niederlassungserlaubnis können auf Antrag eine Verlängerung der Rückkehrfrist erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Besitz einer Niederlassungserlaubnis
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • keine Ausweisungsinteressen vorliegen

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise zu Wohnkosten inklusive Heizkosten (mindestens letzte 3 Abrechnungen)
  • Nachweise über Einkünfte nach der Einreise

Zu Beachten

Haben Sie eine befristete Verlängerung der Rückkehrfrist, müssen Sie gegebenenfalls (z. B. bei Erkrankung und Reiseunfähigkeit) rechtzeitig deren Verlängerung beantragen.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerdienststelle.
Im Antragsstellungsprozess kann es zu Nachfragen an Sie kommen und gegebenenfalls müssen erforderlichen Unterlagen einreichen.
Terminvergabe und Vorsprache am Termin.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt so bald wie möglich, wenn möglich, abschließend bei Ihrem Vorsprachetermin.

Gebühren

Es ist eine Gebühr in Höhe von EUR 18,00 zu zahlen.

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid ist das Einlegen eines Widerspruchs bei der Dienststelle, welche den Bescheid erlassen hat, möglich.

Rechtsgrundlage

 § 51 (2) Satz 3, (4) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Auslandsaufenthalte Aufenthaltsrecht Rückkehrfrist Erlöschen eines Aufenthaltsrechts § 51 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Letzte Aktualisierung: 19.07.2025