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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragen

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zu Aus- und Weiterbildungszwecken erteilt wurde, rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung in Deutschland fortsetzen wollen

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung verfügen, deren Gültigkeit bald endet, müssen Sie rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung zu erfüllen. Grundsätzlich kann Ihre Aufenthaltserlaubnis bei Fortbestehen des Ausbildungs- oder Weiterbildungsverhältnisses und einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss bis zum Ende der Aus- oder Weiterbildung verlängert werden.
Die Aufenthaltserlaubnis kann nur verlängert werden, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Fortbestand hat. Dies prüft die Ausländerbehörde in einem internen Verfahren und holt die Zustimmung bei Bedarf erneut ein.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
Während der qualifizierten Berufsausbildung ist es Ihnen gestattet, einer Beschäftigung nachzugehen. Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist jedoch nur dann möglich, wenn der erfolgreiche Abschluss Ihrer Berufsausbildung durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gesichert.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss die beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegebenenfalls erneut prüfen und der Beschäftigung zustimmen (dies wird in der Regel durch die Ausländerbehörde veranlasst).
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person der Verlängerung Ihres Aufenthalts in Deutschland zustimmen.
  • Ihrem Aufenthalt in Deutschland dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel: Reisepass oder Passersatz)   
  • Aktueller Aufenthaltstitel   
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)   
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)   
  • Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag   
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)   
  • Bei qualifizierter Berufsausbildung: Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel: Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)   
  •  Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: Einkommensnachweise, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)   

Bei Minderjährigkeit:

  • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt    

Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:

  • Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.   

 Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.    

Zu Beachten

  • Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab;
  • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

            Telefon: 030 1815-1111
            Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

Fristen

Dauer (bei Spanne): 6 bis 8 Wochen vor Ablauf des Visums



Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.



 Dauer (bei Spanne): 6 Wochen bis 3 Monate



Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich gewöhnlich nach der Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung. 

Verfahrensablauf

Die  Antragstellung ist über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerdienststelle zu stellen.
Im Verlauf der Bearbeitung kann zu Nachfragen und gegebenenfalls zur Einreichung von erforderlichen Unterlagen kommen.
Die Terminvergabe und Vorsprache erfolgt am Termin.

Dauer

Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8 Wochen   



Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.    



Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.    

Gebühren


  • 96,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten   

  • 93,00 Euro für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten    


 Bemerkung:     

Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.    



Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.     



In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel: für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen. 

Rechtsbehelf

Gegen die negativ Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 16a (1), (3) und (4) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

§ 8 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 17.02.2025