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Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung

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Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung oder. ähnliches) und möchten/müssen die Ausbildung über deren Geltungsdauer hinaus fortsetzen? Dann müssen Sie sich rechtzeitig (mindestens einen Monat) vor Ablauf verlängern lassen.

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Beschreibung der Leistung

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Fortsetzung der Ausbildung,
  • gesicherter Lebensunterhalt,
  • Krankenversicherung,
  • voraussichtliche Einhaltung der Höchstaufenthaltsdauer,
  • gegebenenfalls Erfolgsaussichten.

Im Einzelfall können weitere Voraussetzungen zu erfüllen sein.

Benötigte Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)   
  • Aktueller Aufenthaltstitel   
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)   
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel: Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)   
  • Aus- bzw. Weiterbildungsvertrag   
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese bereits abgelaufen ist (wird in der Regel durch die Ausländerbehörde eingeholt)   

Bei qualifizierter Berufsausbildung:

  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (zum Beispiel: Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs, Bestätigung des Ausbildungsbetriebs über ausreichende Sprachkenntnisse für die angestrebte Berufsausbildung, Anmeldebestätigung für einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs)   
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel: Einkommensnachweise, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld, Unterhaltszahlungen)   

Bei Minderjährigkeit:

  • Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum verlängerten Aufenthalt    

Bei Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs:

  • Nachweis, dass ein Integrationskurs absolviert wurde oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Wenn noch kein Integrationskurs absolviert wurde, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung ablehnen oder die Aufenthaltserlaubnis nur für ein Jahr verlängern bis der Kurs erfolgreich abgeschlossen oder ein Nachweis erbracht wurde, dass die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.   

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Fristen

Der Antrag sollte so rechtzeitig gestellt werden, dass der elektronische Aufenthaltstitel voraussichtlich vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis ausgehändigt werden kann.

Verfahrensablauf

Die  Antragstellung ist über den Online-Dienst Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerdienststelle zu stellen.
Im Verlauf der Bearbeitung kann zu Nachfragen und gegebenenfalls zur Einreichung von erforderlichen Unterlagen kommen.
Die Terminvergabe und Vorsprache erfolgt am Termin.

Dauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt so bald wie möglich

Gebühren


  • Gebühr für die Verlängerung EUR 93,00 (bei weniger als drei Monaten EUR 96,00), wenn ein elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt wird.

  • Bei Verwendung eines Aufklebers verringert sich die Gebühr um EUR 44,00.

  • Wird die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nötig, kostet diese EUR 13,00.

Rechtsbehelf

Bei einer Ablehnung kann gegen den Bescheid bei der ablehnenden Dienststelle Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

 § 8 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 

§§ 16a ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 10.12.2024