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Sich bei der Erstellung des Flächennutzungsplans beteiligen

Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans beteiligen.

Beschreibung der Leistung

Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen können Sie sich an der Aufstellung (Neuerstellung oder Änderung) eines Flächennutzungsplans beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung haben Sie die Möglichkeit an der Planung mitzuwirken.


Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Es wird also festgelegt, wofür welcher Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll. Nutzungsmöglichkeiten sind Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Infrastruktur, Erholung oder Natur und Umwelt.


Der Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus:

  • Textlichen Erläuterungen mit z.B. Angabe der Planungsziele
  • Verschiedenen Karten
  • (Flächennutzung, Erschließung, Umwelt)
  • Legende zu den Karten
  • Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen

Fristen

Die Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit beträgt mindestens 30 Tage.

Für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt die Beteiligungsfrist mindestens 30 Tage ab der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme.

Verfahrensablauf

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung


- online,


- schriftlich,


- mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder


- mündlich während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung


zum Flächennutzungsplan oder zum Bauleitplan äußern oder Stellung nehmen.



Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme elektronisch abzugeben.



Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Dauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf


  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__2.html



§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__3.html



§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4.html



§ 4a Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4a.html



§ 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__6.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Bauort mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Bauleitplanung Bürgerbeteiligung (online) F-Plan FNP Öffentlichkeitsbeteiligung

Letzte Aktualisierung: 16.11.2025