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Sich bei der Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen

Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans beteiligen.

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Beschreibung der Leistung

Als Bürgerin, Bürger und Unternehmen haben Sie das Recht, sich an der Aufstellung (Neuerstellung/ Änderung) eines gemeinsamen Flächennutzungsplans zu beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie bei der Feststellung einer Betroffenheit von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.

 

Informationen

Voraussetzungen

keine

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Der gemeinsame Flächennutzungsplan ist ein von mehreren Gemeinden gemeinsam aufgestellter Flächennutzungsplan. Durch die gemeinsame Erstellung sollen Konflikte in der Raumnutzung vermieden und Synergien gehoben werden. Nutzungsmöglichkeiten sind Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Infrastruktur, Erholung oder Natur und Umwelt.
Der gemeinsame Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus:

  • textlichen Erläuterungen mit z.B. Angabe der Planungsziele
  • Verschiedenen Karten (Flächennutzung, Erschließung, Umwelt)
  • Legende zu den Karten
  • Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.

Fristen

Die Anhörungsfrist beträgt mindestens 30 Tage ab der Bekanntmachung beziehungsweise ab der Aufforderung.

Verfahrensablauf

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung

  • Online,
  • Schriftlich,
  • Mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
  • während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

zum gemeinsamen Flächennutzungsplan äußern oder Stellung nehmen.

Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme online/ elektronisch abzugeben.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Dauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf


  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__2.html



§ 3 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__3.html



§ 4 Absatz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4.html



§ 4a Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4a.html



§ 204 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__204.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier den Bauort mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 18.06.2025