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Sich bei der Erstellung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs beteiligen

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Sie können sich an den vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme beteiligen.

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Beschreibung der Leistung

Für die Umsetzung großer und bedeutender Stadtentwicklungsvorhaben ist die sogenannte städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorgesehen.
Wenn Sie die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme in irgendeiner Form betrifft, können Sie sich beteiligen.
Als Träger öffentlicher Belange, werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben.
Die Ergebnisse der Beteiligung fließen in geeigneter Weise in die vorbereitenden Untersuchungen ein

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind von dem Stadtentwicklungsvorhaben betroffen.

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Die Entwicklungssatzung besteht im Allgemeinen aus:

  • Satzungstext mit Angaben zur Zielsetzungen, zum festgelegten Entwicklungsbereichs, zum Maßnahmenkataloges und weiteren
  • Planzeichnung (Übersichtsplan, Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)
  • Legende zu den Karten
  • Begründung mit Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
  • Anlagen; zum Beispiel Gutachten, Untersuchungen und andere

Fristen

Sie können sich mindestens 30 Tage ab der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens beteiligen.

Als Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange müssen Sie spätestens 30 Tage nach der Aufforderung Ihre Stellungnahme abgeben.

Verfahrensablauf

Der Beginn einer vorbereitenden Untersuchung für die Entwicklung eines städtebaulichen Gebietes wird öffentlich bekannt gegeben.
In der Bekanntmachung wird mitgeteilt, welche Kommunikationswege Sie für die Beteiligung nutzen können.
Grundsätzlich können Sie sich

  • Online,
  • Schriftlich,
  • Mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
  • während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

äußern oder Stellung zu den geplanten städtebaulichen Entwicklungsplänen nehmen.
 
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit aufgefordert, eine Stellungnahme online abzugeben.
 
Die eingegangenen Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde geprüft. Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen ab und entscheidet über diese.
Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

Dauer

Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Stellungnahmen.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf


  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 165 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__165.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Stadtentwicklung Bürgerbeteiligung Stadtplanung Öffentlichkeitsbeteiligung Mitwirkung Partizipation Entwicklungskonzept Städtebau

Letzte Aktualisierung: 10.09.2024