Voraussetzungen
Sie müssen die Abwasserabgabe bezahlen, wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten und die im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) definierten Schwellenwerte überschreiten.
Benötigte Unterlagen
- Erklärung der Überwachungswerte
- Erklärung niedrigerer Überwachungswerte oder einer geringeren Abwassermenge sowie die dazugehörigen Messergebnisse
- Erklärung für Kleineinleitungen
- Antrag auf Abzug der Vorbelastung
- Erklärung für die Verrechnung der Abwasserabgabe sowie die dazugehörigen Nachweise über entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen
Zu Beachten
Wenn Sie Ihre Mittelungspflicht nicht erfüllen, darf die zuständige Behörde die Schadeinheiten aus dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung berechnen. Liegt kein Ergebnis aus behördlicher Überwachung vor, darf die zuständige Behörde die Werte schätzen.
Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen (weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser) bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht. Bei Kleineinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, wird die Abwasserabgabe von der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) mit der Wasserrechnung erhoben.
Des Weiteren können unter bestimmten Voraussetzungen die Ihnen entstandenen Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen und Abwasseranlagen mit der von Ihnen zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.
Fristen
Wenn der Bescheid keine Festlegungen zur Ermittlung der Schadeinheiten enthält, müssen Sie die dafür notwendigen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums bei der zuständigen Behörde vorlegen. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Für Kleineinleitungen (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser von weniger als 8 Kubikmeter pro Tag) müssen Sie die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Daten und dazugehörigen Unterlagen (Erklärung) spätestens bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr bei der zuständigen Behörde vorlegen.
Die Höhe der Abwasserabgabe soll für Sie ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen sein. So kann die Abwasserabgabe unter bestimmten Voraussetzungen verringert werden, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitraum gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass Sie niedrigere Überwachungswerte oder eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, einhalten werden.