Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage anzeigen

Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten für die Sie noch keine Genehmigung beantragt haben, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, Beschaffenheit oder dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage planen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die geplanten Änderungen an der Anlage haben offensichtlich nur geringfügige nachteilige Auswirkungen und erfordern keine Genehmigung.

Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.

Benötigte Unterlagen

  • Anzeigeformular, zum Beispiel aus dem ELiA-Online-Dienst
  • Erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen, die Sie von der zuständigen Stelle erfahren.

Sie müssen der Anzeige alle erforderlichen Unterlagen beifügen, die notwendig sein könnten, um zu prüfen, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

Zu Beachten


Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann.

Fristen

Teilen Sie die geplanten Änderungen an Ihrer genehmigungsbedürftigen Anlage mindestens einen Monat vor deren Umsetzung der zuständigen Stelle mit. Teilen Sie störfallrelevante Änderungen mindestens 2 Monate vor deren Umsetzung mit.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die geplante Änderung der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch über den Online-Dienst an.
  • Sie fügen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen bei, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang der Anzeige und der
  • beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen.
  • Sie teilt Ihnen nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen benötigt.
  • Gegebenenfalls entscheidet die zuständige Behörde, dass Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert. Die Behörde informiert Sie über ihre Entscheidung innerhalb eines Monats.
  • Sie dürfen die Änderung umsetzen, sobald die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder einen Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen sich die zuständige Behörde nicht geäußert hat.
  • Bei einer störfallrelevanten Änderung dürfen Sie die Änderung erst vornehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen mitteilt, dass keine Genehmigung erforderlich ist.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt 1 Monat ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.

Bei störfallrelevanten Änderungen beträgt die Bearbeitungsdauer 2 Monate ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Investitionshöhe oder Bearbeitungsaufwand.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§ 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__15.html

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Betrieblicher Umweltschutz

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Suchwörter: schädliche Umwelteinwirkungen Anlagen Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG

Letzte Aktualisierung: 10.06.2026