Voraussetzungen
- Abwasseranlagen sind so von Ihnen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.
- Genehmigungspflichtige Abwasserbehandlungsanlagen müssen von Ihnen nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Benötigte Unterlagen
Es müssen Unterlagen eingereicht werden, aus denen Art, Umfang und Auswirkungen der beabsichtigten Änderung hervorgehen. Die konkret erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art der Anlage sowie der Art des Abwassers, mit welchem in der Anlage umgegangen wird. Es empfiehlt sich daher, dass Sie sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen und die in Ihrem konkreten Fall notwendigen Unterlagen erfragen.
Zu Beachten
Die Anzeigepflicht gilt für eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen, die keine Nebeneinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV sind. Ferner muss das Abwasser aus einer oder mehreren Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) stammen und nicht unter die Kommunalabwasser-Richtlinie fallen (91/271/EWG).
Eine bereits bestehende Wasserrechtliche Erlaubnis oder Indirekteinleiter-Genehmigung ist nach erfolgter Änderung an der Anlage gegebenenfalls ebenfalls anzupassen.
Fristen
Mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll.