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Anerkennung als Fachapotheker/in mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

Sie möchten in Deutschland als Fachapothekerin oder Fachapotheker arbeiten? Wie Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Damit Sie in Deutschland als Fachapothekerin beziehungsweise Fachapotheker arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Nur mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.



Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz erworben haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen, um die Erlaubnis zu erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker.
  • Sie wollen in Deutschland als Fachapothekerin oder Fachapotheker arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit und haben keine Vorstrafen.
  • Sie können psychisch und physisch in dem Beruf arbeiten.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)

Benötigte Unterlagen

  • Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufserfahrung
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufserfahrung

Zu Beachten

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
    • Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls durch Nachweis Ihre Berufserfahrung, anderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgleichen.
    • Können Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen (zum Beispiel einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung).
    • Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Dauer

Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02005L0036-20200424&from=EN

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Suchwörter: Arzneimittel Anerkennung in Deutschland Pharmazie Berufsanerkennung

Letzte Aktualisierung: 20.07.2026