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Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaat beantragen

Sie möchten in Deutschland als Fachärztin oder Facharzt arbeiten? Wie Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Damit Sie in Deutschland als Fachärztin oder Facharzt arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Nur mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen, um die Erlaubnis zu erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Ärztin oder Arzt oder eine Berufserlaubnis.
  • Sie wollen in Deutschland als Fachärztin oder Facharzt arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus einem Drittstaat.
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Benötigte Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • zusätzliche Nachweise zur Prüfung der Gleichwertigkeit
  • schriftliche Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Ärztekammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten zu beachten.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
  • Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls durch das Ablegen einer Prüfung ausgleichen.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Dauer

Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragsstellung. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

Gebühren

Es fällt eine Gebühr an.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02005L0036-20200424&from=EN

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Suchwörter: Berufsanerkennung

Letzte Aktualisierung: 11.09.2026