Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Hebamme, die automatisch anerkannt wird.
- Sie wollen in Deutschland als Hebamme arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Hebamme und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Hebamme arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Benötigte Unterlagen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Hebamme
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Hebamme
- Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Die folgenden Dokumente brauchen Sie nur abzugeben, wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU oder dem EWR stammt und vor einem bestimmten Datum (Stichtag) abgeschlossen wurde. Die zuständige Stelle informiert Sie:
- Konformitätsbescheinigung
Falls keine Konformitätsbescheinigung vorhanden ist:
Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Liste mit Fächern und Noten, Studienbuch, Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Bescheinigung: Sie müssen während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig als Hebamme gearbeitet haben. In manchen Fällen müssen Sie nur 2 Jahre nachweisen. Das hängt von Ihrer Ausbildung ab. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Zu Beachten
Ihre Berufsqualifikation ist nicht gleichwertig und die Unterschiede sind zu groß? Dann können Sie vielleicht mit einem partiellen Berufszugang in dem Beruf arbeiten. Mit dem partiellen Berufszugang können Sie auch ohne Anerkennung in dem Beruf der Hebamme arbeiten. Dafür gibt es bestimmte Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation muss mindestens eine sogenannte vorbehaltene Tätigkeit der deutschen Berufsqualifikation einer Hebamme umfassen. Vorbehaltene Tätigkeiten dürfen nur besonders ausgebildete Personen durchführen. Sie müssen auch nachweisen: Sie sind persönlich geeignet, gesundheitlich geeignet und haben die erforderlichen Deutschkenntnisse. Mit einem partiellen Berufszugang dürfen Sie nur bestimmte Aufgaben als Hebamme übernehmen. Den partiellen Berufszugang beantragen Sie bei der zuständigen Stelle.
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau nachweisen.
- Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Bis Ende 2024 gilt: Sie können auch einen Antrag für die (männliche) Berufsbezeichnung „Entbindungspfleger“ stellen. Dann gelten die Regelungen des Hebammengesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019. Ihre zuständige Stelle informiert Sie über die Details.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.