Sozialbehörde

Anerkennung als Lebensmittelchemiker/in mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten in Deutschland als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker arbeiten? Wie Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten können, erfahren Sie hier.

Beschreibung der Leistung

Damit Sie in Deutschland als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Nur mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten.



Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen, um die Erlaubnis zu erhalten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie wollen in Deutschland als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker arbeiten.
  • Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation aus dem Ausland
  • Ihre Berufsqualifikation ist gleichwertig.
    • Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Benötigte Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis Ihrer Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise
  • Nachweise über Berufserfahrung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker
  • Nachweise sonstiger Qualifikationen
  • Bescheinigung, dass der Beruf im Ausbildungsstaat ausgeübt werden darf

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle vergleicht, ob Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation gleichwertig ist.
    • Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie diese gegebenenfalls durch Nachweis Ihre Berufserfahrung, anderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen ausgleichen.
    • Können Sie die wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen (zum Beispiel einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung).
    • Sie können auch auf eine Gleichwertigkeitsprüfung verzichten und direkt eine Ausgleichsmaßnahme machen.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist oder Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen konnten, und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
  • Sie erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Dauer


  • bis zu 2 Monate im beschleunigten Verfahren

  • bis zu 4 Monate im regulären Verfahren

Gebühren

225,00 EUR - 650,00 EUR

zuzüglich 42,00 EUR für die Urkunde

Rechtsbehelf

Widerspruch.

Rechtsgrundlage

§ 1 Lebensmittelchemiker-Gesetz

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LMChemGHA2015pP1

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Letzte Aktualisierung: 04.12.2025