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Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gründen wollen, müssen Sie vorab eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Um Sachverständige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestellen zu können, müssen Sie eine Anerkennung als Sachverständigenorganisation bei der zuständigen Stelle beantragen. Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
  • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
  • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.
 

Informationen

Voraussetzungen

Ihre Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn Sie

  1. eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen,
  2. nachweisen, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
  3. eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt haben, welche die gesetzlich bestimmten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  4. Grundsätze aufgestellt haben, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  5. ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweisen,
  6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringen
  7. erklären, dass Sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen

Ergänzung zu Punkt 5: Ihr Qualitätssicherungssystem muss sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um Anlagenprüfungen ordnungsgemäß zu gewährleisten. Ihr Qualitätssicherungssystem muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten.

Wenn die Anerkennung auch auf die Überwachung von Fachbetrieben ausgedehnt werden soll, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um die Fachprüfer zu überwachen und sicherzustellen, dass die Überprüfung der Fachbetriebe ordnungsgemäß erfolgt.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nachweis einer technischen Leitung
  • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
  • Freistellungserklärung für die Länder

Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen bei Ihnen nachfordern.

Zu Beachten

Die Anerkennung gilt auch in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.

Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Wenn Sie bereits im Besitz einer nicht in Deutschland erteilten Anerkennung sind, müssen Sie diese vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Stelle vorlegen. Die Vorlage kann im Original, in einfacher Kopie oder in beglaubigter Übersetzung (deutsch) notwendig sein. Zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hierzu das bei den Links hinterlegte Merkblatt.

 

Fristen

Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.

Verfahrensablauf

  • Es empfiehlt sich, dass Sie vorab Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen, um zu erörtern, welche Unterlagen konkret nötig sind.
  • Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
  • die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen bei Ihnen nach.
  • Die Anerkennung wird Ihnen bei Vorliegen aller tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen mit einem schriftlichen Bescheid erteilt. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Dauer

2 - 6 Wochen

Gebühren

500 EUR - 10.000 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

www.gesetze-iminternet.de/awsv/__52.html

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html

§ 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__63.html

Anlage 1 Abschnitt 3 Umweltgebührenordnung (UmwGebO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-UmwGebOHAV39Anlage1

Adresse und Kontakt

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

Abwasserwirtschaft

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Letzte Aktualisierung: 20.04.2025