Voraussetzungen
Ihre Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn Sie
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen,
- nachweisen, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
- eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt haben, welche die gesetzlich bestimmten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
- Grundsätze aufgestellt haben, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweisen,
- den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringen
- erklären, dass Sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen
Ergänzung zu Punkt 5: Ihr Qualitätssicherungssystem muss sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um Anlagenprüfungen ordnungsgemäß zu gewährleisten. Ihr Qualitätssicherungssystem muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten.
Wenn die Anerkennung auch auf die Überwachung von Fachbetrieben ausgedehnt werden soll, gelten zusätzliche Anforderungen. Sie müssen sicherstellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, um die Fachprüfer zu überwachen und sicherzustellen, dass die Überprüfung der Fachbetriebe ordnungsgemäß erfolgt.
Benötigte Unterlagen
- Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
- Nachweis einer technischen Leitung
- Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
- Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt
- Freistellungserklärung für die Länder
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen bei Ihnen nachfordern.
Zu Beachten
Die Anerkennung gilt auch in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.
Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen der zuständigen Behörde gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Wenn Sie bereits im Besitz einer nicht in Deutschland erteilten Anerkennung sind, müssen Sie diese vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Deutschland bei der zuständigen Stelle vorlegen. Die Vorlage kann im Original, in einfacher Kopie oder in beglaubigter Übersetzung (deutsch) notwendig sein. Zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hierzu das bei den Links hinterlegte Merkblatt.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung muss frühzeitig vor der Betriebsaufnahme gestellt werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Anerkennung muss mindestens 4 Monate vor Ablauf der Befristung eingereicht werden.