Hamburg.deHamburg ServiceAntrag auf Ausstellung einer...Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffverordnung

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Für die Teilnahme an einem Lehrgang nach dem Sprengstoffgesetz benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie an einem Lehrgang teilnehmen wollen, in dem die Fachkunde für den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz vermittelt wird, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

 

Informationen

Voraussetzungen

Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sie müssen eine natürliche Person sein.
  • Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen zuverlässig sein.
  • Sie müssen körperlich geeignet sein.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepass,
  • Bei Antragstellenden mit Wohnort im Ausland: dortiges Führungszeugnis (Certificate of good conduct)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen das Antragsformular vollständig aus und reichen es einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen der zuständigen Stelle ein. Sie können den Antrag auch elektronisch stellen.
  • Die Behörde prüft Ihre Unterlagen.
  • Sind die erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung aufgefordert die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag.
  • Der Bescheid wird Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ungefähr 6-8 Wochen.

Gebühren

Ca. 40 Euro

Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheides

Rechtsgrundlage

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Letzte Aktualisierung: 16.09.2024